Urheberrecht

Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

  1. Grundsätzlich unterstützen wir das Ziel der Richtlinie, "rigorose und wirksame Regelungen zum Schutz der Urheberrechte" (zitiert nach Rnr. 11 der Begründung) in nationales Recht umzusetzen. Wir stimmen auch darin überein, dass Ausnahmen und Beschränkungen im öffentlichen Interesse für die Bereiche Ausbildung und Unterricht (so Rnr. 14 der Begründung) vorzusehen sind. Ergänzend möchten wir hinzufügen, dass dies auch für den Bereicht "Kultus" im engeren, auf die Kirchen bezogenen Sinne, zutrifft. Erfreulicherweise berücksichtigt die EU-Richtlinie den zuletzt genannten Bereich.

  2. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. a der EU-Richtlinie kann ein Mitgliedsstaat Ausnahmen und Beschränkungen bei der Gewährung und Wahrnehmung der Urheberrechte vorsehen. Im derzeit geltenden nationalen Recht ist eine solche gesetzliche Schranke in § 46 UrhG bereits gegeben. Für die Sammlungen des "Kirchen-, Schule- oder Unterrichtsgebrauchs" ersetzt die Norm im Interesse der Jugenderziehung, Bildung und der Religionspflege das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers in seinem Anwendungsbereich durch eine gesetzliche Lizenz.

    Wir möchten hiermit unser dringendes Interesse vortragen, diese bereits existierende Vorschrift des § 46 UrhG auch zukünftig beizubehalten. Der Anwendungsbereich ist klar umrissen, die Urheber werden für die Nutzung ihrer Werke in Sammlungen angemessen vergütet. Hindernde Auswirkungen auf den Binnenmarkt könne wir nicht ausmachen. Somit steht der Fortschreibung des § 46 UrhG nicht entgegen.

  3. In Art. 5 Abs. 3 lit. g der Richtlinie 2001/29 EG wird den Mitgliedssaaten die Möglichkeit der Beschränkung der Urheberrechte "für die Nutzung bei religiösen Veranstaltungen" eingeräumt.

    Auf die jetzige Rechtslage, nach der es sich bei dem Gesang einer Kirchengemeinde, ebenso wie beim Volksgesang, nicht um eine Aufführung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 19 Abs. 2 UrhG handelt, möchten wir besonders darauf hinweisen. Dem Gemeindegesang im Gottesdienst und bei kirchlichen Feiern kommt eine besondere Bedeutung bei der Gestaltung des kirchlichen Lebens zu. Es ist uns deshalb ein wichtiges Anliegen, die derzeitige Rechtslage beizubehalten, wonach eine Aufführung beim Gemeindegesang nicht vorliegt. In Betracht käme allenfalls eine gesetzliche Klärung, dass der Gemeindegesang nicht den Charakter einer Aufführung hat.

  4. Im Blick auf § 52 Abs. 2 UrhG halten wir an unserer Jahrzehnte lang währenden Auffassung fest, dass Urhebern bei der öffentlichen Widergabe ihrer Werke im Gottesdienst eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Die Entrichtung dieser Vergütung ist durch Verträge mit der GEMA geregelt und gesichert.

    Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht halten wir die in § 52 Abs. 2 Satz 1 UrhG eingeräumte Privilegierung auch zukünftig für die Gestaltung des kirchlichen Lebens erforderlich. Wir sehen deshalb nur Gründe, diese bisherige Beschränkung des Urheberrechtes beizubehalten und damit die Regelung des § 52 Abs. 2 UrhG unverändert fortgelten zu lassen.