Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

Der Schlichtungsausschuss entscheidet bei

  1. Einwendungen auch nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie
  2. Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission.

Daneben entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses allein über

  1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission,
  2. die Bestellung von Vertretern durch Mitarbeitervertretungen,
  3. die Zahl der von den beruflichen Vereinigungen zu bestellenden Vertreter,
  4. die Erforderlichkeit von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
  5. die Notwendigkeit und Angemessenheit von Kosten sowie
  6. die Notwendigkeit von Kosten des Schlichtungsausschusses.

Der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKD besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie deren Stellvertretung.

Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und die Stellvertretung werden auf gemeinsamen Vorschlag der Stellen, die für die Bestellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zuständig sind, von dem oder der Präses der Synode der EKD berufen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben. Zwei weitere Mitglieder und ihre Stellvertretung werden von den beruflichen Vereinigungen oder den Vertretern der Mitarbeiter bestellt; die weiteren zwei Mitglieder und ihre Stellvertretung durch den Rat der EKD und den Diakonischen Rat. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.  

Hier finden Sie die Mitglieder des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKD.