10 Thesen des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland

6. Religionsunterricht ist eine Aufgabe der staatlichen Schule und des freiheitlichdemokratischen Staates, die nur in Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften erfüllt werden kann

Wenn Religion zur Bildung gehört und religiöse Bildung ein Schulfach Religionsunterricht voraussetzt, gehört dieser Unterricht zu den Aufgaben der staatlichen Schule – bis hin zum schriftlichen Abitur. Zugleich ist der demokratische Staat zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet und kann die Inhalte und Ziele von Religionsunterricht von sich aus nicht vorschreiben. Insofern ist er, um der Demokratie sowie um der Glaubens- und Gewissensfreiheit willen, auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen, so wie es das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 3 vorsieht: Der Religionsunterricht wird als „ordentliches Lehrfach“ nicht staatlich normiert, sondern „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erteilt. Dadurch bleibt er ein demokratisch-freiheitliches Angebot, in dessen rechtlicher Konstruktion sich eine bürger- oder zivilgesellschaftliche Mitverantwortung für Schule realisieren kann. Darüber hinaus folgt die Einrichtung von Religionsunterricht in der staatlichen Schule dem Gebot der positiven Religionsfreiheit, indem ein solcher Unterricht die einzelnen Bürgerinnen und Bürger zur Wahrnehmung des entsprechenden Grundrechts (Art. 4 GG) erst befähigt.

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