Gesetzentwurf zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

Gemeinsame Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe

I. Vorbemerkung:

Unter anderem angestoßen durch die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 – EGMR Nr. 19359/04 (M. v. Germany) hat das BVerfG mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u. a. – sämtliche Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und Bund und Ländern bis zum 31. Mai 2013 Zeit für eine Neugestaltung eingeräumt. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf sollen die Vorgaben des BVerfG für den Zuständigkeitsbereich des Bundes umgesetzt werden. Die Kirchen sehen sich durch die Maßgabe des BVerfGs bestärkt, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung durch eine strikte Trennung vom Vollzug der Strafhaft den rein präventiven Charakter der Sicherungsverwahrung deutlich machen muss und ein freiheits- und therapieorientierter Vollzug sein muss, der den Betroffenen die konkrete Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit eröffnet. Dabei setzt der Referentenentwurf, den Maßgaben des BVerfG folgend, bereits an der Ausgestaltung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an, die durch ein intensives und individuelles Betreuungsangebot darauf ausgerichtet sein muss, die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung überflüssig zu machen.

Durch ein engmaschiges System gerichtlicher Kontrolle während des Strafvollzuges ebenso wie während der Sicherungsverwahrung einschließlich empfindlicher Sanktionsmöglichkeiten des Gerichts, die bei nicht gesetzeskonformer Betreuung des Betroffenen bis zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung reichen, sowie durch die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen, wird die Einhaltung der strengen Vorgaben gewährleistet und der Ultima-Ratio-Charakter dieses schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsrecht des Menschen betont.

Insgesamt begrüßen die Kirchen, dass sich der Referentenentwurf eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert und der Bundesgesetzgeber  seinen Teil zu einem Gesamtsystem einer verfassungs- und menschenrechtskonformen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung beiträgt.

Im Hinblick auf die vom BVerfG konstatierte Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die in der Kompetenz für das Strafrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG begründet ist – der Gesetzentwurf folgt dieser Vorgabe – besteht das generelle Problem, festzulegen, welche der zahlreichen Vorgaben der BVerfG-Entscheidung vom 4. Mai 2011 als „wesentliche Leitlinien des freiheitsorientierten und therapeutischen Gesamtkonzepts“ anzusehen sind und mithin vom Bund zu regeln sind und welche Aspekte der Ausgestaltung des Vollzuges der Strafhaft und der Sicherungsverwahrung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen. Die hierzu notwendige Bewertung der einzelnen verfassungsgerichtlichen Anforderungen an einen grundgesetzkonformen Vollzug ist überwiegend gelungen, allerdings erschiene es im Sinne einer bundesweit einheitlichen Handhabung dieses grundrechtssensiblen Bereichs wünschenswert, wenn der Bund an einigen weiteren, aus Sicht der Kirchen besonders wichtigen Stellen die Ausführung der verfassungsgerichtlichen Maßgaben nicht den Ländern überlassen würde, dazu im Folgenden.
Es bleibt abzuwarten, ob letztlich alle Vorgaben des BVerfG durch Bund und Länder umgesetzt werden. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung auch deutlich gemacht, dass alle wesentlichen Bereiche für ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung gesetzlich geregelt werden müssen und keine maßgeblichen Fragen der zweiten und dritten Gewalt überlassen werden dürfen. Ob dies letztlich gelingt, kann erst beurteilt werden, wenn alle Landesgesetzgebungsverfahren, die die unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Aspekte regeln, abgeschlossen sind.

Auch wenn der Aspekt der Seelsorge in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, möchten die Kirchen bereits jetzt auf die große Bedeutung der Tätigkeit der Seelsorger in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung hinweisen. Die Anstaltsseelsorge erfüllt mit ihrer individuellen Betreuung der Untergebrachten eine wichtige Brückenfunktion für die Reintegration der Betroffenen in die Gesellschaft. Dabei beobachten die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland die Entwicklungen in einigen Ländern mit Sorge, die die Stellung der Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten beschränken und ihre Aufgabenwahrnehmung erschweren.


II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

1.  § 66c STGB-E:

Der neue § 66c STGB-E ist die zentrale Vorschrift zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben zum Abstandsgebot. Hier werden das Individualisierungs-, das Intensivierungs-, das Motivierungs-, das Trennungs- und das Minimierungsgebot sowie das Ultima-Ratio-Prinzip umgesetzt.

a. § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) STGB-E:

Der Referentenentwurf beschränkt sich im Hinblick auf ein intensives und individualisiertes Angebot hier auf die Hervorhebung der psychiatrischen, psycho- sowie sozialtherapeutischen Betreuungsangebote, Angebote, die den therapeutischen Bereich betreffen. Sonstige vom BVerfG genannte Betreuungsangebote (Urteil vom 4. Mai 2011,  - 2 BvR 2365/09. – dort Rn. 113, 114) werden nach der Begründung nicht erwähnt, da dies über eine Festlegung wesentlicher Leitlinien hinausginge. Die Wertung erscheint im Hinblick auf die vom BVerfG betonte Bedeutung von Aus- und Weiterbildungsangeboten zweifelhaft. Im Hinblick auf das Gebot, den Untergebrachten möglichst intensiv auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten, sind gerade solche Betreuungsangebote für Menschen, die in der Regel seit vielen Jahren in Gefangenschaft leben, von derart erheblicher Bedeutung, dass es nicht den Ländern überlassen werden sollte, über die Gewährung solcher Angebote zu entscheiden. Eine entsprechende Ergänzung der Vorschrift hätte auch Auswirkungen auf die wesentlichen Leitlinien, die für den Vollzug der der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafhaft nach § 67 c StGB-E maßgeblich sind – entsprechende Betreuungsangebote wären dann also auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe verbindlich. Dieses Ziel wäre durch eine Ergänzung des Buchstaben a) um die Aus- und Weiterbildungsangebote zu erreichen. Besonders hervorzuheben ist die Bedeutung individualisierter Angebote im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen.

b. § 66 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB-E:

Hier geht es um die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Soweit sich der Referentenentwurf darauf beschränkt, als wesentliche Leitlinie vorzugeben, dass der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein muss, greift dies zu kurz. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Handhabung sollten in die wesentlichen Leitlinien die Notwendigkeit eines ausreichenden Arbeits- und Freizeitangebotes sowie die Gewährleistung ausreichender Besuchsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Außenkontakte in diese Vorschrift aufgenommen werden. Das könnte etwa durch eine Formulierung wie „…den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, insbesondere durch die Gewährleistung eines differenzierten Arbeits- und Freizeitangebotes sowie ausreichender Besuchsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Außenkontakte“ erfolgen.
Angesichts der Pläne mehrerer Länder, gemeinsame Einrichtungen zu schaffen, möchten die Kirchen darauf hinweisen, dass dadurch die Anpassung der Unterbringung an die allgemeinen Lebensverhältnisse erheblich erschwert werden dürfte. Denn dies setzt zum Beispiel angemessene Besuchsmöglichkeiten voraus, was bei einer heimatfernen Unterbringung schwierig zu realisieren sein wird.

Die Kirchen schlagen außerdem vor, den Einschub „soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen“ zu streichen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Betreuungsangebote, die mit den Sicherheitserfordernissen der Einrichtung kollidieren, nicht gemacht werden können. Eine Hervorhebung birgt aus Sicht der Kirchen die Gefahr in sich, dass zu häufig von diesem unbestimmten Versagungsgrund Gebrauch gemacht wird.

c. § 66 Abs. 1 Nr. 2 b) StGB-E:

Der Referentenentwurf setzt die Anforderungen des BVerfG an die räumliche Trennung zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung durch eine wörtliche Übernahme der entsprechenden Textpassage aus dem Urteil um. Dass hierdurch die Unterbringung in gesonderten Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt weiterhin möglich bleibt, ist schon deshalb problematisch, da es sich bereits bisher erwiesen hat, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Strafhaft in ein und demselben Gebäude immer wieder zu Durchbrechungen des Trennungsgebotes geführt hat. In der Praxis wird die strikte Trennung, die das BVerfG nunmehr voraussetzt, nicht zu gewährleisten sein, da die Erfordernisse des Strafvollzuges, der in aller Regel die dominierende Rolle in einer Anstalt spielt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stets prägen werden. Umso problematischer erscheint dies vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber gemäß § 2 Abs. 2 ThUG-E die Möglichkeit schaffen will, Unterbringungen nach dem ThUG, die weder Strafhaft noch Sicherungsverwahrung darstellen, in Einrichtungen zu vollziehen, die der Sicherungsverwahrung dienen. Es wird daher ungeachtet der Formulierungen in dem Urteil des BVerfG vorgeschlagen, aus dem Entwurf die Formulierung in Buchstabe b) „oder Abteilungen“ zu streichen.

d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 b) StGB-E:

Die ausdrückliche Einbeziehung der freien Träger im Rahmen einer nachsorgenden Betreuung der Untergebrachten wird begrüßt.

e. § 66 Abs. 2 StGB-E:

Es wird vorgeschlagen, die Hervorhebung des Angebotes einer sozialtherapeutischen Behandlung ersatzlos zu streichen; die Bezugnahme auf eine Betreuung gemäß Abs. 1 Nummer 1 ist ausreichend. Die genannte Hervorhebung relativiert die Bedeutung der anderen in Abs. 1 Nummer 1 genannten Therapieangebote.

2. § 7 JGG-E und § 106 JGG-E

Im Nachgang zu der letzten Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung, in der die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Bereich des Erwachsenenstrafrechts bis auf wenige Ausnahmefälle grundsätzlich abgeschafft wurde, wird dies nun auch für den Bereich des Jugendstrafrechts im Hinblick auf Jugendliche und Heranwachsende nachvollzogen. Dies wird ausdrücklich begrüßt.
Der Begründung des Referentenentwurfes ist darin zuzustimmen, dass der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 JGG-E sowie in § 106 Abs. 3 Nr. 2 JGG-E vorausgesetzte Hang zu Straftaten bei Jugendlichen und Heranwachsenden schwer festzustellen sein wird. Dies darf jedoch mit Blick auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts keinesfalls dazu führen, dass die Voraussetzungen zur Feststellung eines solchen Hangs in der Praxis herabgesetzt werden und somit letztlich der Wegfall der nachträglichen Sicherungsverwahrung und die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zu einer Erhöhung der Fälle der Anordnung führt.

3. § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG-E

Die neu vorgesehene Möglichkeit, der Behörde in Anlehnung an § 172 VwGO bei Nichtbefolgung gerichtlicher Entscheidungen ein Zwangsgeld anzudrohen und aufzuerlegen, wird ausdrücklich begrüßt.

4. Artikel 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB-E:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der psychischen Störung, der eine neue Kategorie zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter und der Unterbringung psychisch Kranker begründet hat, in der Begründung des Referentenentwurfes nicht hinreichend erläutert wird. Zwar wird hier darauf hingewiesen, dass das BVerfG diesen Begriff aus § 1 ThUG herleitet. Das BVerfG hat jedoch in seinem Beschluss vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11 (Rn. 35ff.) – darüber hinaus Ausführungen zu diesem Terminus gemacht, die hier aufgegriffen werden sollten.

5. § 2 Abs. 2 ThUG:

Durch die Ergänzung des bisherigen § 2 ThUG soll die gemeinsame Unterbringung von Sicherungsverwahrten und Menschen ermöglicht werden, die unter § 1 ThUG fallen, die also nicht mehr in der Sicherungsverwahrung verbleiben dürfen, weil die Sicherungsverwahrung gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen würde. Die Vorschrift erscheint problematisch, da § 1 gerade voraussetzt, dass eine Sicherungsverwahrung an dem Betroffenen nicht mehr vollstreckt werden darf. Wird derjenige dann trotzdem zusammen mit Sicherungsverwahrten untergebracht, ist unklar, inwiefern sich die Therapieunterbringung überhaupt von der für diese Person unzulässigen Sicherungsverwahrung unterscheiden soll.