Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Gunsten der Diakonie
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute im Verfahren um Anforderungen an die Kirchenmitgliedschaft bei einer Bewerberin der Diakonie entschieden und damit das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht von Diakonie und Kirche gestärkt. Im konkreten Einzelfall wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin war bei der Besetzung einer Stelle 2013 nicht berücksichtigt worden. Der Fall beschäftigte über alle Instanzen hinweg nationale und europäische Gerichte. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht 2025 eine ausgewogene Entscheidung getroffen und der Verfassungsbeschwerde der Diakonie stattgegeben.
„Die heutige Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen. Weitere Präzisierungen müssen wir noch analysieren. Aber: Bereits Anfang 2024 hatten Kirche und Diakonie ihre Regelungen reformiert und die Einstellungsvoraussetzungen weit geöffnet“, sagt Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt.
Das BAG knüpft mit seinem Urteil an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom September 2025 an. Karlsruhe hatte das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ausdrücklich bestätigt.
Bereits Anfang 2024 hatten Kirche und Diakonie ihre Regelungen reformiert und sich für die Mitarbeit von Menschen ohne Kirchenmitgliedschaft weit geöffnet. Eine Kirchenmitgliedschaft ist nur noch für bestimmte Stellen erforderlich, zum Beispiel in Bereichen wie Verkündigung, Seelsorge oder evangelischer Bildung oder wenn die Person auf der Stelle eine besondere Verantwortung für das christliche Profil hat oder die Diakonie nach außen vertreten soll.
„Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht wie zuvor das Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht gestärkt und den notwendigen Spielraum bestätigt. Wer für das christliche Profil verantwortlich ist, muss von diesem Profil auch überzeugt sein. Das ist eine Frage der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags. Im Übrigen ist die Dienstgemeinschaft einladend und offen für alle, die engagiert in Kirche und Diakonie mitarbeiten wollen. Für hunderttausende Menschen, die bei Kirche und Diakonie arbeiten oder in ein Arbeitsverhältnis eintreten möchten, bietet das Verlässlichkeit und Klarheit“, so der Präsident des Kirchenamtes der EKD Hans Ulrich Anke.
Evangelische Kirche und Diakonie Deutschland sehen sich durch das Urteil darin bestätigt, ihren eingeschlagenen Kurs fortzuführen: ein modernes kirchliches Arbeitsrecht, das rechtliche Klarheit schafft, gesellschaftliche Offenheit ermöglicht und zugleich das besondere Profil kirchlich-diakonischer Arbeit wahrt.
Hintergrund
Am 29. September 2025 hatte das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde der Diakonie Deutschland gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2018 im sogenannten Egenberger-Fall stattgegeben. Der EuGH hatte zuvor über Vorlagefragen des BAG zur Auslegung des Europäischen Antidiskriminierungsrechts entschieden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dabei – ohne Widerspruch zum EuGH – das religiöse Selbstbestimmungsrecht von Kirche und Diakonie bei der Ausgestaltung ihres Arbeitsrechts. Zugleich bestätigte es die rechtlichen Verpflichtungen aus dem deutschen und dem europäischen Antidiskriminierungsrecht. Beides ist in jedem Einzelfall abzuwägen. Über den Einzelfall der Klage der Frau Egenberger hat das BAG heute entschieden.
Weitere Informationen
Kontakt:
Kathrin Klinkusch, Pressesprecherin Diakonie Deutschland, Tel. +49 30 65211-1878, E-Mail: kathrin.klinkusch@diakonie.de, www.diakonie.de
Carsten Splitt, Pressesprecher Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Tel. + 49 511-2769-268,
E-Mail: presse@ekd.de, www.ekd.de