Kirchengerichtshof

Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD) ist Kirchengericht zweiter Instanz in Verfahren nach § 5 Abs. 2 KiGG.EKD und besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, aus Vorsitzenden Richtern oder Vorsitzenden Richterinnen und weiteren Richtern und Richterinnen in erforderlicher Anzahl. Die Präsidenten, Präsidentinnen, Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

Die Mitglieder des Kirchengerichtshofs der EKD werden vom Rat der EKD berufen. Für jeden Richter und jede Richterin wird je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied berufen. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Bei dem Kirchengerichtshof der EKD werden Senate gebildet, die der Rat der EKD durch Verordnung errichtet und ihre Bezeichnung festlegt. Folgende Senate wurden demnach errichtet:

  1. Kirchengerichtshof der EKD – Senate in Disziplinarsachen
  2. Kirchengerichtshof der EKD – Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
  3. Kirchengerichtshof der EKD – Verwaltungssenat

Zur Verteilung der Geschäfte wurde ein Präsidium gebildet, welches aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und den Vorsitzenden Richtern und Vorsitzenden Richterinnen besteht. Den Geschäftsverteilungsplan für den Kirchengerichtshof der EKD finden Sie hier.

Als Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der EKD den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts a.D. Prof. Dr. Helmut Nause ernannt. Herr Prof. Dr. Nause ist zugleich Vorsitzender Richter des Ersten Senats für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.