Senate für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz
Gegen die Entscheidungen der Kirchengerichte der ersten Instanz im Beschlussverfahren steht den Beteiligten die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD) zu, über die dieser in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter oder der Vorsitzenden Richterin und zwei weiteren Richtern oder Richterinnen entscheidet, soweit keine Einzelrichterbefugnis des oder der Vorsitzenden vorliegt.
Bei dem Kirchengerichtshof der EKD hat der Rat der EKD zwei Senate für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz errichtet. Daneben können kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen die Zuständigkeit des Kirchengerichtshofs der EKD unter besonderen Voraussetzungen durch Vereinbarung begründen.
Der Rat der EKD beruft die Mitglieder der Senate für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz bei dem Kirchengerichtshof der EKD. Für die Berufung der Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen soll ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite vorgelegt werden. Die übrigen Richter und Richterinnen werden je als Vertreter oder Vertreterin der Mitarbeitenden vom Gesamtausschuss der EKD sowie als Vertreter oder Vertreterin der Dienstgeber vom Kirchenamt der EKD benannt. Das Nähere wird durch Verordnung vom Rat der EKD geregelt.
Die Mitglieder der Senate für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz bei dem Kirchengerichtshof der EKD finden Sie hier (pdf).