Zusammenleben gestalten

4. Elemente eines Integrationskonzeptes für die verschiedenen Handlungsfelder

4.1 Rechtliche und politische Integration

Rechtliche Integration

  1. Das 1999 bzw. 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer verbesserten Integration der Migranten in Deutschland. Die Ergänzung des bislang geltenden Abstammungsprinzips um das Territorialprinzip entspricht den Forderungen, die von der EKD mehrfach vorgetragen worden sind [3].
  2. Die Erwartungen, die mit dem Gesetz verbunden waren, haben sich noch nicht voll erfüllt. Die ursprünglich angenommene Zahl von Einbürgerungen ist nicht erreicht worden. Dies dürfte unter anderem auch an fehlenden Regelungen zur Mehrstaatigkeit und der Höhe der Gebühren liegen. Dass wegen solcher bestehenden Hürden noch zu wenige Ausländerrinnen und Ausländer von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich einbürgern zu lassen, darf nicht zu der integrationshinderlichen „Alltagsweisheit“ verleiten, dass „die Ausländer das Angebot der Einbürgerung ja so wie so nicht annehmen“.
  3. Das Ausländerrecht bedarf ständiger Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Menschenwürde, des Familienschutzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, um den integrationspolitischen Anforderungen gerecht zu werden. Wünschenswert wäre vor allem eine Verbesserung des selbständigen Aufenthaltsrechts von Ehegatten und des Familiennachzuges. Auch die geplante Richtlinie der Europäischen Union zur Familienzusammenführung  sollte Kriterien entsprechen, die sich aus dem Familienverständnis der Kirchen ergeben:
    • Notwendig ist ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug unter Verzicht auf Wartefristen [4]
    • Ehegatten erhalten ein eigenes Aufenthaltsrecht bereits nach zweijähriger Ehebestandszeit.
    • Familienschutz kommt auch Drittstaatsangehörigen zugute, damit Eheleute und Kinder in Europa einheitliche Grundlagen für die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit vorfinden. Das gilt auch für Drittstaatsangehörige, die unter eine Form subsidiären Schutzes fallen.
    • Personen, die kein Asyl erlangt haben, wird die Familienzusammenführung auch dann gestattet, wenn erkennbar ist, dass sie weder freiwillig zurückkehren können noch eine Abschiebung auf absehbare Zeit durchführbar ist.
  4. Institutionelle und rechtliche Formen von Diskriminierung sind zu beseitigen. Als solche können beispielsweise das Asylbewerberleistungsgesetz, einzelne Bestimmungen des Ausländergesetzes und die Einschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt verstanden werden. Eine Gelegenheit zu entsprechenden gesetzlichen Änderungen bietet die Umsetzung der EU-Richtlinien zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft vom 17. Juli 1999 und zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 2. Dezember 2000 in nationales Recht.
  5. Im Hinblick auf das Asylbewerberleistungsgesetz haben die EKD und ihr Diakonisches Werk mehrfach darauf hingewiesen, dass der generelle Ausschluss bestimmter Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes ethisch nicht vertretbar ist. Eine Kürzung von Leistungen sollte auf maximal drei Monate beschränkt bleiben [5]. Sachleistungen dürfen nicht an die Stelle finanzieller Zuwendungen treten [6].Es ist zwingend geboten, Bürgerkriegsflüchtlinge und Menschen, für die ein Abschiebehindernis gilt, von der Leistungsabsenkung gem. § 1a AsylbLG auszunehmen [7].

    Demgegenüber bestimmt die Gesetzeslage Folgendes:

    • Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht für den reduzierten Leistungsbezug eine Dauer von bis zu drei Jahren (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) vor.
    • Der Bedarf der Betroffenen ist grundsätzlich durch Sachleistungen zu decken (§ 3 Abs. 1 AsylbLG).
    • Im Wege der Neufassung durch das Zuwanderungsgesetz war vorgesehen, auch Flüchtlinge mit temporärem Schutz (Bürgerkriegsflüchtlinge) sowie Menschen, die ein Abschiebehindernis beanspruchen können (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 4, 5 AufenthG), in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 n.F. i.V.m. § 24 AufenthG) einzubeziehen.

Politische Partizipation

  1. Politische Partizipation als Ausdruck des Demokratieverständnisses auf allen Handlungsebenen ist ein sehr wesentliches Element gelingender Integration. Das gilt insbesondere für Wahlen und andere Formen der Bürgerbeteiligung an der Willensbildung des Gemeinwesens. Das Wahlrecht sichert die Möglichkeit, mitbestimmen zu können.
  2. Die im Gemeinsamen Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht (Ziffer 186) beschriebene Position ist weiterhin zu unterstreichen und zu unterstützen: „Nach der Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger bedarf es einer erneuten sorgfältigen Prüfung, auf welche Weise die Teilhabe der Nichtdeutschen an der politischen Verantwortung für das Gemeinwesen gefördert und gestärkt werden kann. Da die Verleihung des vollen Wahlrechts an alle Ausländer an verfassungsrechtlichen Hürden scheitert, sollten andere Möglichkeiten der politischen Partizipation untersucht werden, die über die beratenden Kompetenzen der Ausländerbeiräte und der Ausländerbeauftragten hinausgehen.“
  3. Die Landesgesetzgeber bleiben aufgefordert, auf der  kommunalen Ebene Mitwirkungsmöglichkeiten für Nicht-Deutsche außerhalb des Wahlrechts vorzusehen. Dazu können besonders Einwohnerinitiativen (Verlangen der Bevölkerung, die Volksvertretung mit einem Thema zu befassen) und für die sog. „Unionsbürger“ Einwohnerentscheide (Möglichkeit, die Einwohner über von ihnen oder von der Volksvertretung vorgelegte Fragen verbindlich entscheiden zu lassen) gehören. Mindestens sollten die Kommunalverfassungen der Länder die Möglichkeit vorsehen, Migranten in die politische Willensbildung von allen Ausschüssen der Räte oder Kreistage dadurch einzubeziehen, dass sie von den Volksvertretungen als sachkundige, nicht gewählte Einwohner kooptiert werden.
  4. Die Selbstorganisation von Zugewanderten ist wünschenswert und notwendig. Sie kann eine Hilfe für die Integration und den kulturellen Austausch sein. Sie sollte deshalb insbesondere in der Anfangsphase der Zuwanderung Unterstützung und Anerkennung finden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Selbstorganisation nicht den Rückzug aus der deutschen Gesellschaft und damit eine Absage an Integrationsbemühungen bewirkt.

4.2 Bildung und Arbeit

Sprachkenntnisse

  1. Die Förderung von Sprachkenntnissen und Kommunikationsfähigkeit ist eine Aufgabe der Bildungspolitik. Die Beherrschung der deutschen Sprache als gemeinsame Verständigungssprache ist eine zentrale Voraussetzung für die Orientierung und das Zurechtfinden in der deutschen Gesellschaft. Ein schnelles Erlernen und eine gute Beherrschung der deutschen Sprache ermöglicht den Migranten einen besseren Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt, verbessert ihre Kommunikations- und Selbsthilfemöglichkeiten und trägt zur Vermeidung gesellschaftlicher Ausgrenzung bei.
  2. Deshalb kommt der Förderung der Deutschsprachigkeit im Rahmen des Integrationsprozesses besondere Bedeutung zu. Die EKD hatte es daher ausdrücklich begrüßt, dass das Zuwanderungsgesetz erstmals gesetzliche Regelungen über die Sprachförderung getroffen hatte (§§ 43 – 45 AufenthG). Danach sollten alle neu einreisenden Ausländer einen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs erhalten, wenn sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Der Integrationskurs umfasste dabei je einen Basis- und einen Aufbausprachkurs zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland (§ 43 Abs. 2 AufenthG).

    Das Sprachkursangebot sollte zugleich alltagsorientierte, lebenspraktische und landeskundliche Informationen und Orientierungen sowie arbeitsweltbezogene Inhalte vermitteln. Besondere Angebote sind für Frauen erforderlich. Die hinsichtlich Förderkonditionen, Qualitätsstandards, Dauer und Zielgruppen sehr verschiedenen Fördermaßnahmen sollten zu einem einheitlichen, ausdifferenzierten und aufeinander abgestimmten Sprachkursangebot zusammengefasst werden, das allen Zugewanderten offen steht, die sich rechtmäßig und auf längere Dauer in Deutschland aufhalten (Aussiedler und ihre Familienangehörigen, ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien, Asylberechtigte sowie andere Flüchtlinge mit längerfristiger Aufenthaltsperspektive). Das Sprachkursangebot muss auf die Interessen, Fähigkeiten sowie die Lebens- und Arbeitssituation der Migranten zugeschnitten sein. Dementsprechend sind flexible Angebote für bestimmte Zielgruppen, verschiedene Lernniveaus sowie spezifische zeitliche Regelungen vorzusehen, um die Lebenssituation und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen zu können. Bei der Gestaltung der Sprachkurse sollte auf die Erfahrungen der diakonischen Fachdienste zurückgegriffen werden.

  3. Die Bemühungen, eine Förderung des Erlernens der deutschen Sprache außerhalb der Schule in den ersten Jahren nach der Einreise für alle Zuwanderergruppen zu harmonisieren, sollten unterstützt werden. Ergänzend hierzu sind weiterhin Angebote für bereits länger in Deutschland lebende Zuwanderinnen und Zuwanderer vorzusehen.
  4. Die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Sprache durch Migrantenkinder in Kindergärten und Schulen - unter Einschluss von Programmen für die Eltern - müssen besonders gefördert werden. Zugleich sollte die Muttersprache von größeren Zuwanderergruppen als weitere Sprache in der Schule - je nach Schulart - anerkannt und gepflegt werden. In diesem Zusammenhang könnte auch die Möglichkeit von Feststellungsprüfungen vermehrt genutzt werden, um die Sprachkenntnisse von Migrantenkindern zu dokumentieren und leistungsmäßig zu berücksichtigen.
  5. Die Fähigkeit, sich in mehr als einer Sprache verständigen zu können und mit vielfältigen kulturellen Erfahrungen zu leben, gewinnt angesichts zunehmender Internationalisierung in der Arbeitswelt für die Mehrheitsgesellschaft wie für die Migranten verstärkt an Bedeutung. Die mehrsprachigen Fähigkeiten gerade von Migrantenkindern werden in ihrer Brückenfunktion noch nicht ausreichend gewürdigt, genutzt und gefördert. Zudem wäre es wünschenswert, wenn deutsche Schulen flexibler als bisher europäische Abschlüsse anbieten, indem sie Migrantenkindern einen Schulabschluss beispielsweise auf Englisch, Französisch oder Russisch ermöglichen.

Interkulturelle Dimension des Bildungsangebotes

  1. Gerade im Bildungsbereich wird deutlich, dass Bildung und Integration als Prozess von Mehrheits- und Minderheitsbevölkerung gemeinsam zu gestalten sind. Durch Bildung und Erziehung müssen das Gespür für die Unterschiedlichkeit von kulturellen Prägungen und menschlichen Erfahrungen entwickelt sowie Respekt vor und Akzeptanz von kultureller Vielfalt gestärkt werden.
  2. Interkulturelles Lernen, das die gegenseitige Kenntnis und Würdigung von Geschichte und Kultur der Menschen fördert, ist vom Kindergarten bis zur Hochschule eine wichtige Voraussetzung für ein Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sprache und Kultur. Die spezifischen Kompetenzen der Migranten sollten dabei bewusst genutzt werden. Hierzu bedarf es interkulturell kompetenter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechender Aus- und Fortbildung.
  3. Der Zugang zu Kindertagesstätten, öffentlichen Schulen und beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten sollte für alle Kinder von Ausländern bzw. Migranten unabhängig von Rechtsstatus, Nationalität und Aufenthaltsdauer eine Selbstverständlichkeit sein. Die Schulpflicht sollte für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Rechtsstatus gelten und auch durchgesetzt werden.

Förderung der Arbeitsmarktintegration

  1. Der Gleichbehandlung aller Migranten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und bei der Arbeitsvermittlung kommt eine wesentliche Bedeutung für die gesellschaftliche Integration zu. Dies gilt auch angesichts der derzeitigen Arbeitslosigkeit, weil die Erfahrung zeigt, dass Migranten vielfach keine Konkurrenz zu einheimischen Arbeitssuchenden darstellen. Eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration dient zugleich der materiellen Existenzsicherung der Zuwanderer und entlastet die Sozialsysteme. Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, muss auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
  2. In Anbetracht der erheblichen Arbeitslosigkeit von Zugewanderten sind spezifische Maßnahmen zur beruflichen und sprachlichen Qualifizierung insbesondere unter verstärkter Nutzung der Maßnahmen nach § 6 und § 10 Sozialgesetzbuch III („individueller Eingliederungsplan“ und „freie Förderung“) sowie Maßnahmen zur Stärkung der Bildungsbeteiligung von jungen Migranten notwendig. Außerdem bedarf es der vereinfachten Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen, die im Herkunftsland erworben wurden, gegebenenfalls in Verbindung mit Nachqualifizierungsangeboten.

4.3 Gemeinwesen und Zivilgesellschaft

Nachbarschaftsstrukturen und gemeinwesenbezogene Ansätze

  1. Einheimische und zugewanderte Bevölkerung begegnen sich vor allem im lokalen Gemeinwesen: hier geht man einer Arbeit nach oder ist gegebenenfalls von Arbeitslosigkeit betroffen, hier befinden sich Wohnungen, Kindertagesstätten und Schulen, hier werden Nachbarschaften gepflegt und Freizeit gestaltet. Die Einbeziehung von Migranten in Vereine, sportliche Aktivitäten, Städtepartnerschaften und vielfältige Formen von Zusammenarbeit vor Ort sollte selbstverständlich sein. Die Identifizierung der Migranten mit der hiesigen Gesellschaft ist wesentlich von einem gelingenden Zusammenleben auf lokaler Ebene abhängig.
  2. Dort, wo Siedlungskonzentrationen von Zuwanderern auf Zeit (Siedlungskolonien) oder auf Dauer ("Ausländerghettos") entstehen, gibt es relativ wenig persönliche Beziehungen zu den Einheimischen, vor allem in der Freizeit. Solche Siedlungsverdichtungen sind als Übergangslösungen weder für Zuwanderer noch für die aufnehmende Gesellschaft problematisch; denn sie bilden auch Orte der Geborgenheit in der Unsicherheit des Eingliederungsprozesses. Sie können jedoch zu einem Integrationshemmnis für diejenigen werden, die zu lange oder sogar auf Dauer in solchen Siedlungskolonien bleiben. Andererseits kann auch die Vereinzelung von Migrantenfamilien zur Isolation führen. Bei der Städteplanung und Wohnungspolitik ist deshalb darauf zu achten, dass Begegnungen zwischen Einheimischen und Zugezogenen ermöglicht werden und integrierte Nachbarschaften durch entsprechende Infrastrukturmaßnahmen entstehen können [8]
  3. In Städteplanungen und die Planung von Unterkünften sind Ausländerbeiräte, sachkundige Einwohner und die ortsansässige Bevölkerung einzubeziehen. Solche Planungen müssen auch eine allgemeine und soziale Infrastruktur sowie Begegnungsmöglichkeiten vorsehen. Bund und Länder sollten Modellprojekte auflegen, um insbesondere Großstädte mit einem hohen Migrantenanteil zu einer entsprechenden Städte- und Sozialplanung zu motivieren sowie zur Aufstellung integrationspolitischer kommunaler Konzepte anzuregen, die auch die interkulturelle Öffnung der kommunalen Einrichtungen beinhalten.
  4. Sozialplanung und Begegnungsarbeit sollte außerdem durch gemeinwesenorientierte Sozialarbeit unter Einbeziehung von Organisationen der Migranten und Mediatoren unterstützt werden. In diesem Zusammenhang stellen sich gerade auch für die Kirchengemeinden und Wohlfahrtsverbände wichtige Aufgaben. Programme, beispielsweise zur Förderung lokaler Netzwerke durch Migrationsbeauftragte, bedürfen einer stärker auf Dauer angelegten Förderung als das zur Zeit vorgesehen ist.
  5. Das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher kultureller oder religiöser Prägung bringt auch Konflikte mit sich. Manche dieser Konflikte können allein schon dadurch vermieden oder gemildert werden, dass man mehr voneinander weiß und den anderen ausführlicher kennen lernt. Deshalb sind Initiativen, die wechselseitige Einladungen und gegenseitiges Kennenlernen anregen, auch im Sinne einer Verminderung möglicher Konflikte sinnvoll und sollten Unterstützung finden. Sie können in besonderer Weise konfliktlösend wirken, wenn sich alle Beteiligten auf ein Ziel orientieren, konkrete Maßnahmen verabreden und eine gemeinsame Aufgabe im Stadtteil angehen.
  6. Dennoch gibt es auch Bereiche unterschiedlicher bis sich ausschließender Positionen, beispielsweise im Hinblick auf die Rollenbilder von Mann und Frau oder die Konzepte der Kindererziehung. Es ist auch zu bedenken, dass nicht alle solche Konflikte, die zwischen einheimischer Bevölkerung und Migranten oder unter Migrantengruppen auftreten, ihre Ursache in ethnischen oder kulturellen Faktoren haben. In vielen Fällen sind soziale Faktoren Auslöser, die sich in jedem Gemeinwesen finden.
  7. Zum Umgang mit Konflikten und Spannungen sind Orte interkulturellen Lernens und Trainings erforderlich. In der Ausbildung von professionellen als auch ehrenamtlichen Kräften in der Arbeit mit Migranten sollten Methoden von Konfliktregelung und Mediation verstärkte Beachtung und Förderung finden.

Interkulturelle Öffnung von Institutionen und Diensten

  1. Die gewachsene kulturelle Vielfalt unserer Gesellschaft sollte auch in öffentlichen Bereichen wie der Verwaltung, der Polizei, den Sozial- und Beratungsdiensten ihren Niederschlag finden. Dabei wird es darauf ankommen, Zugangshindernisse für Beschäftigte wie auch für Nutzer von Einrichtungen zu beseitigen. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Unabhängigen Kommission Zuwanderung sollten das Personal interkulturell geschult, Personal mit Migrationshintergrund eingestellt und die Angebote für alle geöffnet werden [9].
  2. Für die Arbeit von Ämtern, Schulen, Kindergärten sowie sozialer und der Gesundheitsvorsorge dienender Angebote, Dienste und Einrichtungen auf lokaler Ebene müssen insbesondere mehrsprachige Informationsmaterialien entwickelt bzw. weiterentwickelt sowie Essgewohnheiten, religiöse Feiertage und andere Aspekte kultureller Lebensformen berücksichtigt werden. Der Anstellung interkulturell kompetenter Fachkräfte sowie der Vermittlung interkultureller Kompetenz im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung kommt dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens eine zentrale Funktion zu. Kirchliche Einrichtungen stehen dabei vor der besonderen Herausforderung, sowohl Bedürfnissen kultureller und ethnischer Minderheiten gerecht zu werden als auch das spezifisch christliche Profil ihrer Einrichtungen zu bewahren.

Migrationsberatung und Integrationshilfen

  1. Zuwanderer benötigen oftmals Hilfe und Beratung. Die Migrationsberatung staatlicher, kirchlicher und anderer gesellschaftlicher Träger bietet hierfür ein notwendiges, spezifisches Angebot.
  2. Während der ersten Zeit ihres Aufenthaltes in Deutschland geht es insbesondere um die Vermittlung von Grundorientierungen durch Erstberatung, Sprach- und Kommunikationsförderung, Beratung zu Verfahrens- und Rechtsfragen, Sozialberatung und ähnliches. Nach längerem Aufenthalt ergibt sich vielfach ein Beratungsbedarf in Bildungs- und Ausbildungsfragen, in Erziehungs-, Partnerschafts-, Selbstfindungs- und Konfliktfragen sowie bei psychischen Problemen. Besonders für Flüchtlinge stehen allerdings häufig auch nach vielen Jahren noch grundlegende Fragen der Existenzsicherung, der Familienzusammenführung und der Rückkehr im Vordergrund. Die für die verschiedenen Zuwanderergruppen (ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien, Aussiedler und Flüchtlinge) entwickelten Beratungsdienste sind hier wichtige Anlaufstellen.
  3. Die Fachdienste für Migranten bieten über die Beratung hinaus zudem eine Infrastruktur für die Konzeptionierung, Durchführung und Begleitung einer Vielzahl weiterer, spezifischer Integrationsmaßnahmen und Projekte (z.B. Sprachkurse, Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Jugendliche, Gemeinwesenprojekte insbesondere in sozialen Brennpunkten, Hausaufgabenhilfe, Kurse für Frauen, Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche und anderes mehr). Diese Infrastruktur gilt es verstärkt zu nutzen, auszubauen und angemessen auszustatten. Integrationsberatung und –begleitung muss als bundesweit einheitliches Grundangebot zur Integration gesetzlich verankert werden.

4.4 Religion und Kultur

  1. Deutschland ist in den zurückliegenden Jahrzehnten nicht nur ethnisch und kulturell, sondern auch religiös und weltanschaulich pluraler geworden. Der Zuzug von Menschen anderen Glaubens hat nicht nur deren religiöse Traditionen, Lebens- und Ausdrucksformen nach Deutschland gebracht, sondern teilweise auch ein anderes Verständnis vom Zusammenspiel zwischen Religion und Kultur, Religion und Gesellschaft wie auch zwischen Religion und Staat.
  2. Manchen Migranten erscheint die liberale und individualisierte Gesellschaft in Deutschland als fremd. Sie fühlen ihr mitgebrachtes Selbstverständnis in Gefahr. Diese Angst ist besonders bei solchen Gruppen verständlich, die als religiöse, kulturelle oder sprachliche Minderheit aus ihrer Heimat vertrieben wurden und keine Möglichkeit der Rückkehr haben.
  3. Die im Grundgesetz garantierte „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ (Artikel 4) bedeutet nicht nur die Duldung der religiösen Überzeugungen und kulturellen Traditionen von Minderheiten, sondern ermöglicht auch ausdrücklich deren aktive Ausübung. Das Recht auf Glaubens- und Meinungsfreiheit ist sowohl gegenüber anderen Gemeinschaften als auch gegenüber den jeweils eigenen Mitgliedern zu wahren.
  4. Integration bedeutet, die Pflege eigener Traditionen zu ermöglichen und diese zu respektieren. Zugleich zielt Integration aber auch auf Kontakt, Austausch und Beteiligung. Die Bereitschaft zum offenen Dialog ist durch den Respekt vor dem Glauben und der Freiheit des anderen geboten und zugleich an die Grundwahrheiten des eigenen Glaubens gebunden.

Öffentliche Präsenz von Religionsgemeinschaften

  1. Die Zuwanderung von zahlreichen Menschen anderer Religion stellt unsere Gesellschaft vor eine Herausforderung besonderer Art. Denn unbeschadet der verbürgten Freiheit persönlicher religiöser Überzeugungen ist die öffentliche Präsenz von Religionen mitunter Anlass zu Kontroversen wie beispielsweise bei Moscheebauten. Festzuhalten bleibt, dass die meisten Religionen eine positive Kraft für Sinnstiftung, Weltverantwortung und Gemeinwesenorientierung entfaltet haben.
  2. Protestantismus und römischer Katholizismus haben bis in das 20. Jahrhundert hinein Lebensrhythmus und Traditionen in Deutschland nachhaltig geprägt. Das zeigt sich beispielhaft an der Sonn- und Feiertagskultur. Vor diesem Hintergrund hat sich ein besonderes Verhältnis zwischen Staat und Kirche entwickelt, nach dem es den Kirchen zukommt, die Inhalte der Werteordnung wesentlich mitzugestalten. Rechtlich hat das Christentum jedoch keinen Vorrang vor anderen Religionen oder Weltanschauungen.
  3. Ungeachtet dieser besonderen Beziehung zu den Kirchen ist der Staat weltanschaulich neutral. Es besteht keine „Staatskirche“. Man muss unterscheiden, was als Teil der in besonderer Weise vom Christentum gestalteten abendländischen Kultur auch von Andersdenkenden als die Gesamtkultur prägend zu tolerieren ist, und was einer bestimmten religiösen Überzeugung zuzurechnen ist, die nur ein Element in der Vielfalt weltanschaulicher Bekenntnisse darstellt. Eine förmliche „staatliche Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.
  4. Über die etablierten Kirchen hinaus können andere Religionsgemeinschaften, auch solche von Migranten, die Rechte aus dem Grundgesetz in Anspruch nehmen. Dazu gehören unter anderem  die Möglichkeit der „Anstalts- und Militärseelsorge“ (Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 ff. der Weimarer Reichsverfassung von 1919) sowie die Anerkennung des Religionsunterrichts als ordentliches schulisches Lehrfach (Art. 7 GG). Auch besteht die Möglichkeit, staatliche Förderung für gemeinnützige Aktivitäten zu erhalten.
  5. Darüber hinaus können auch solche Religionsgemeinschaften den Status der „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ anstreben, die ihn bislang nicht haben. Dieser Status kann Religionsgemeinschaften zuerkannt werden, die „durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten“ (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV). Die Rechtstreue, also die Anerkennung der Grundregeln der Verfassung, ist für die Verleihung dieses Status unerlässlich [10].

Kirchen und Gemeinden anderer Sprache und Herkunft

  1. Die Kirchen und ihre Verbände sind durch die weiter wachsende Zahl von Christinnen und Christen anderer Nationalität, Sprache, Kultur und Konfession zunächst unmittelbar selbst betroffen und herausgefordert. Die neutestamentliche Zusage aus Epheser 2, 19 „Ihr seid nun nicht mehr Gäste und Fremdlinge, sondern Mitbürger der Heiligen und Gottes Hausgenossen!“ bietet wichtige Orientierung und Zielsetzung für den binnenkirchlichen Umgang mit Kirchen und Gemeinden anderer Sprache und Herkunft. Dies gilt für evangelische Christen, die nach Deutschland gekommen sind, aber auch für den notwendigen ökumenischen Dialog mit altorientalischen, orthodoxen und anderen Kirchen und Gemeinden über theologische und praktisch-pastorale Fragen. Ähnliche Herausforderungen stellen sich im Gespräch mit Aussiedlern, die als Mitglieder von Brüdergemeinden und besonderen Frömmigkeitsrichtungen oder als Getaufte mit atheistischer Prägung nach Deutschland kommen. Die Kirchen können mit gelingender Zusammenarbeit eine gesellschaftliche Vorbildfunktion wahrnehmen.
  2. Es ist unumgänglich, in den deutschen Gemeinden das Bewusstsein von der Anwesenheit von Christen und Kirchen aus anderen Ländern zu fördern [11]. Die Arbeit evangelischer Kirchen und Gemeinden anderer Sprache und Herkunft und der Aufbau ihrer Strukturen sollte wo immer möglich unterstützt werden. Neben der Zusammenarbeit in der Konferenz der Ausländerpfarrerinnen und -pfarrer und regionalen Konventen von Kirchen und Gemeinden anderer Sprache und Herkunft sollte die Mitarbeit in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen angeregt und vertieft werden. In der praktischen Arbeit ist die Frage ausreichender und geeigneter Räumlichkeiten für die Arbeit dieser Gemeinden ein besonders dringliches Problem.
  3. Zugewanderte evangelische Christen sind, sofern sie dies erklären, Mitglieder der hiesigen Kirchen und ihrer Gemeinden am jeweiligen Wohnort. Neben dieser Zugehörigkeit sollte die Anerkennung muttersprachlicher Seelsorgeangebote selbstverständlich sein. Die Gründungen solcher Gemeinden anderer Sprache und Herkunft in Deutschland sollten in wechselseitiger Absprache mit den Kirchen in den Herkunftsländern erfolgen, wie es die Brüsseler Erklärung (der 9. Konferenz der Leiter der Auslandsarbeit der Europäischen Kirchen vom 3. Oktober 1973) vorsieht.
  4. Die Beteiligung von Christen anderer Sprache und Herkunft bei der Ausarbeitung von Konzeptionen und Vorhaben, ihre Berücksichtigung bei Stellenbesetzungen in Kirche und Diakonie und ihre Einbeziehung in Ausschüsse und Entscheidungsgremien sind noch keineswegs überall gewährleistet und selbstverständlich. Sie bedürfen daher der Verbesserung. Die Kirchenordnungen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie ausreichend Möglichkeiten der Integration, Partizipation und Interessenvertretung auf allen Ebenen bieten.

Nicht-christliche Religionsgemeinschaften

  1. Neben Christen unterschiedlicher Konfessionen und Juden leben in Deutschland Muslime, Buddhisten, Hindus, Sikhs und Angehörige zahlreicher anderer Religionen und Kulte. Abgesehen von den ca. 3 Millionen Muslimen spielen diese Gemeinschaften eine zahlenmäßig geringe Rolle, nicht aber in ihrem geistigen Anspruch.
  2. Unterschiedliche Religionszugehörigkeit war und ist oft ein Anlass für Auseinandersetzungen. Dabei ist Religion häufig instrumentalisiert worden. Es gibt aber genügend Anteile und Aspekte in den großen Weltreligionen, die für ein gutes Zusammenleben und für Integration genutzt werden können. Im christlich-jüdischen Gespräch gibt es langjährige und hoffnungsvolle Erfahrungen.
  3. Dies ist auch für den Dialog mit den Muslimen in Deutschland fruchtbar zu machen [12].Dieses Gespräch ist von besonderer Dringlichkeit. Christentum und Islam haben beide jüdisch-biblische Wurzeln. Dabei bilden besonders die Lehren von der Schöpfung, von der Verantwortlichkeit des Menschen vor Gott und von der Gestaltungsaufgabe für die Welt und ein friedliches Zusammenleben eine gemeinsame Grundlage. Diese Gemeinsamkeiten können noch mehr als bisher die Basis guter Beziehungen bilden.
  4. In manchen muslimischen Kreisen in Deutschland spricht man von einer „wohlverstandenen Integration", um anzudeuten, dass Integration nicht unversehens zu einem Synonym für eine sanfte Assimilierung werden darf. Damit wird ausgedrückt, dass Integration von allen Beteiligten Änderungen und Abwägen verlangt. Eine so verstandene Integration wird wichtige Grundlagen der verschiedenen religiösen Lehren respektieren und akzeptieren und dafür Rücksicht bei anderen Gruppen einfordern, aber auch Grenzen abstecken.
  5. Der Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen kommt eine besondere integrationspolitische Bedeutung zu. Die EKD tritt daher auch öffentlich dafür ein, islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach zu ermöglichen [13]. Der freiheitliche Staat hat durch den bekenntnisgemäßen Religionsunterricht nach Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes einen offenen Rahmen für die religiöse Erziehung in Übereinstimmung mit den Lehren der jeweiligen Religionsgemeinschaft geschaffen. Der staatliche Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach, also Kulturaufgabe des Staates, zugleich aber auch eine staatliche Hilfe zur Grundrechtsverwirklichung der Religionsfreiheit der Bürger.
  6. Ein solcher Unterricht, der staatlicher Schulaufsicht unterliegt und in deutscher Sprache erteilt wird, kann muslimischen Jugendlichen eine religiöse Lebensperspektive eröffnen und zugleich das Verständnis für andere Religionen und Überzeugungen fördern. Die organisatorischen Voraussetzungen für die Einführung eines solchen Religionsunterrichts, insbesondere die Frage des verantwortlichen repräsentativen religiösen Partners für den Staat, konnten bislang noch nicht hinreichend geklärt werden. Es ist aber unabdingbar, dass die islamischen Gemeinden und Verbände in Deutschland in diese Klärungen einbezogen werden.

4.5 Die öffentliche Meinung und die Rolle der Medien

  1. Medien haben im Hinblick auf die Aufgabe der Integration eine spezielle Verantwortung. Rundfunk und Fernsehen, aber auch Printmedien können sowohl Verständnis und Sensibilität von Mehrheiten und Minderheiten untereinander fördern als auch Migranten als kompetente Partner einbeziehen. Dies kann in Form der Mitarbeit für Berichte und Produktionen, aber auch durch Beteiligung an verantwortlichen Funktionen wie zum Beispiel im Rundfunkrat geschehen.
  2. Medien haben einen großen Einfluss auf gesellschaftliche Entwicklungen und Stimmungen, für Einschätzungen und Orientierung, da Begegnungen zwischen Menschen sowie Informationsvermittlung im zunehmenden Maße medial erfolgen. Das durch Medien vermittelte „Bild“ eines Migranten oder eines Flüchtlings gibt Realität wieder und schafft gleichzeitig Realität. Viele Ereignisse werden erst als solche wahrgenommen, wenn sie von den Medien aufgegriffen werden.
  3. Für die Entwicklung eines normalen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft ist es also von großer Bedeutung, dass die Medien nicht nur die dabei auftretenden Probleme wie Fremdenfeindlichkeit, Übergriffe oder Kriminalität aufgreifen, sondern in einem alltäglichen, normalen und auch positiven Kontext über das Zusammenleben von Einheimischen und Zugewanderten berichten.
  4. Stereotype und undifferenzierte Darstellungen sowohl negativer als auch positiver Art verstärken Vorurteile und stehen einer „normalen“ Beziehung und Integration im Wege. Programmverantwortliche, Programmgestalter, Redakteure, Journalisten und Experten für Öffentlichkeitsarbeit müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und in diesem Themenbereich besonders differenziert und sensibel arbeiten. Umgekehrt sollte von Migrantenverbänden und den in der Arbeit mit und für Migranten Tätigen kontinuierlich das Gespräch mit Medienvertretern gesucht werden.
  5. Zunehmend werden in Deutschland lebende Migranten über Satellit mit muttersprachlichen Programmen aus ihren Heimatländern sowie mit ihrer eigenen Presse versorgt. Oft ziehen sie diese Medien den inländischen Angeboten vor. Die ausschließliche Bindung an die Medien des Herkunftslandes führt zu einer „virtuellen Heimat“, die den Austausch und die Integration in die hiesige Gesellschaft erschwert.
  6. Im Interesse der Integration ist es notwendig, die Bemühungen von Seiten der Medien zu unterstützen, die Kommunikationswege zu ausländischen Bürgern offen zu halten oder wieder zu öffnen. Fremdsprachige Programme wie beispielsweise Funkhaus Europa (WDR) oder Radio MultiKulti (SFB) sind dazu ein wichtiger Beitrag. Programme deutscher Sender sollten zumindest in Teilen auch für Migranten attraktiv sein. Dabei sollte die Zusammenarbeit mit Sendeanstalten der Heimatländer aufgenommen oder ausgebaut werden. Alle Möglichkeiten sind zu nutzen, um zu verhindern, dass Stereotype und Vorurteile das Bild von Deutschland einseitig prägen.
  7. Die Forderung nach angemessener Berichterstattung gilt auch und insbesondere gegenüber kirchlichen und christlichen Medien.
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