Zum Umgang mit Menschen ohne Aufenthaltspapiere

4. Ist Hilfe für Menschen ohne Aufenthaltspapiere strafbar?

Menschen, die sich ohne Aufenthaltstitel oder Duldung in Deutschland aufhalten, erfüllen einen Straftatbestand (§ 95 Aufenthaltsgesetz). Daher können diejenigen, die diesen Personenkreis unterstützen, unter Umständen Gefahr laufen, sich der Beihilfe zu einer strafbaren Handlung schuldig zu machen (§ 96 Abs. 1 AufenthG). Dieses Risiko kann bei der derzeitigen Rechtslage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn die Ansicht vertreten wird, dass für Personen und Organisationen, die sich aus humanitären Gründen um „Illegale” kümmern, „... eine Bestrafung in solchen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt.” [10]

So ist davon auszugehen, dass sich bei allem Risiko individueller Einschätzungen durch verschiedene Richter „Unterstützungshandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Strafbarkeitsbereich heraushalten lassen (könnten), so lange... kein Vorsatz vorliegt, den illegalen Aufenthalt zu fördern, sondern das humanitäre Engagement im Vordergrund steht.” [11]

Die Rechtspraxis zeigt, dass es bisher kaum zu strafrechtlichen Schritten gegen kirchliche Einrichtungen gekommen ist, die sich für Menschen ohne Aufenthaltspapiere einsetzen. Der strafrechtlich relevante Beihilfetatbestand liegt in der Regel nicht vor, wenn in einer akuten humanitären Notlage geholfen wird oder der Ausländer ohnehin unter allen Umständen und unabhängig von der Unterstützung entschlossen ist, in der Bundesrepublik zu bleiben.

Aus den genannten Erfahrungen und Erwägungen wird hier die Auffassung vertreten, dass bei helfendem Handeln aus humanitären Gründen zugunsten von Menschen ohne Aufenthaltspapiere ein vermindertes Strafbarkeitsrisiko bestehen sollte [12].

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