Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten

Im Bereich der Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet das staatliche Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG). Auf der Grundlage des von der Verfassung garantierten Selbstbestimmungsrechtes (Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV), wonach die Kirchen ihre Angelegenheiten selbst regeln können, haben die evangelischen Kirchen ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen. Im Jahr 1992 wurde daher erstmals das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend EKD) verabschiedet.

Im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD wird auch der kirchliche Rechtsschutz in mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten geregelt. Da das Mitarbeitervertretungsrecht als Regelung einer eigenen Angelegenheit Kirchenrecht darstellt, unterliegen Streitigkeiten aus diesem Recht nicht der Zuständigkeit staatlicher Gerichte, und die Kirchen können den Rechtsschutz in diesem Bereich selbst regeln.

Die Zuständigkeit der Kirchengerichte erster Instanz (pdf) ist unterschiedlich geregelt. Teilweise sind sie nur für Streitigkeiten aus dem Bereich einer Gliedkirche oder ihres gliedkirchlichen Diakonischen Werkes zuständig, teilweise aber auch für diese gemeinsam oder für mehrere Gliedkirchen oder gliedkirchliche Diakonische Werke.

Die Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten bei dem Kirchengericht der EKD sind zuständig für die EKD und ihre Einrichtungen. Abweichend davon kann das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse die Zuständigkeit des Kirchengerichts der EKD begründen. Hiervon haben folgende Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Gebrauch gemacht:

  • die Ev. Landeskirche Anhalts
  • die Ev. Kirche in Mitteldeutschland (für den Bereich der verfassten Kirche)
  • die Pommersche Ev. Kirche
  • die Ev.-reformierte Kirche
  • der Union Ev. Kirchen in der EKD sowie
  • der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands.

Daneben können kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland unter besonderen Voraussetzungen durch Vereinbarung begründen.

Die bei dem Kirchengericht der EKD errichteten Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden

in der Besetzung mit dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Vorsitzenden Richter/der Vorsitzenden Richterin und zwei weiteren Richtern/Richterinnen, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass der Präsident/die Präsidentin oder der Vorsitzende Richter/die Vorsitzende Richterin allein entscheidet.

Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen. Die vorsitzenden Mitglieder sowie deren Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu einer Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der EKD stehen. Für sie soll ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite vorgelegt werden. Für jede Kammer werden als beisitzende Mitglieder mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Dienstgeber berufen; das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder. Das Nähere wird durch Verordnung vom Rat der EKD geregelt. Mitglied des Kirchengerichts kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden Organ der EKD oder einer Gliedkirche sowie den leitenden Organen des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. oder der gliedkirchlichen Diakonischen Werke angehört.

Die Mitglieder der Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten bei dem Kirchengericht der EKD finden Sie hier (pdf).

Im zweiten Rechtszug entscheiden die Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten bei dem Kirchengerichtshof der EKD über die Beschwerde gegen erstinstanzlich ergangene Beschlüsse.