Auf Grenzen achten - Sicheren Ort geben

Prävention und Intervention. Arbeitshilfe für Kirche und Diakonie bei sexualisierter Gewalt

Fussnoten

  1. Soziale Dienste als Chance. Dienste am Menschen aufbauen. Menschen aktivieren. Menschen Arbeit geben. Eine Studie der Kammer der Evangelischen Kirche in Deutschland für soziale Ordnung, EKD-Texte 75, 2002.
  2. Soziale Dienste als Chance. Dienste am Menschen aufbauen. Menschen aktivieren. Menschen Arbeit geben. Eine Studie der Kammer der Evangelischen Kirche in Deutschland für soziale Ordnung, EKD-Texte 75, 2002.
  3. Deegener, Günther, Kindesmissbrauch Erkennen - helfen - vorbeugen, Weinheim, Basel 2010.;
  4. Enders, Ursula, Grenzen achten. Schutz vor sexuellen Übergriffen in Institutionen, Köln 2012.
  5. ebenda
  6. Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirchen im Rheinland / Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen / Referat Jugend-, Frauen- und Bildungsarbeit der Lippischen Landeskirche / Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in NRW (Hrsg.), Ermutigen, begleiten, schützen. Eine Handreichung für Mitarbeitende in der Evangelischen Jugend, Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirchen im Rheinland / Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen / Referat Jugend-, Frauen- und Bildungsarbeit der Lippischen Landeskirche / Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in NRW, 2011.
  7. Exhibitionismus ist eine sexuelle Neigung, bei der die betreffende Person es als lustvoll erlebt, von anderen Personen nackt oder bei sexuellen Aktivitäten beobachtet zu werden de.wikipedia.org/wiki/Exhibitionismus (Zugriffsdatum: 13.11.2013)
  8. Voyeurismus (fr. voir für "sehen" und voyeur für "Seher") ist eine Form der Sexualität, bei der ein Voyeurist (umgangssprachlich auch "Spanner" genannt) durch das Betrachten von seiner Präferenz entsprechenden sich entkleidenden oder nackten Menschen oder durch das Beobachten sexueller Handlungen sexuell erregt wird. Im engeren Sinn bezeichnet der Begriff das heimliche Beobachten einer unwissenden Person, im weiteren Sinn jegliche Form der Lust am Betrachten. de.wikipedia.org/wiki/Voyeurismus (Zugriffsdatum: 13.11.2013)
  9. Mit dem englischen Begriff Cyber-Grooming (aus dem Englischen: to groom = striegeln, zurechtmachen, vorbereiten; zu Deutsch sinngemäß Internet-Anbahnung) wird das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte bezeichnet. Es kann sich demnach um eine besondere Form der sexuellen Belästigung im Internet handeln. Während sich der Begriff im Englischen sowohl auf Voll- als auch auf Minderjährige beziehen kann, hat er sich im Deutschen als auf Minderjährige (Kinder und Jugendliche) bezogen eingebürgert. de.wikipedia.org/wiki/Cyber-Grooming (Zugriffsdatum: 13.11.2013)
  10. Kindeswohl. Eine Arbeitshilfe für Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Landeskirchenamt Hannover, Hannover 2012.
  11. Münder, Johannes / Meysen, Thomas / Trenczek, Thomas, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Baden-Baden 2013.
  12. Das Wohl des Kindes ist immer der vorrangig zu berücksichtigende Aspekt im Umgang mit Kindern und Jugendlichen direkt und bei allen Entscheidungen, die Kinder und Jugendliche betreffen (UNKRK Artikel 3).
  13. Insbesondere die Richtlinie 2011/ 93 / EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie.
  14. Seit dem 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK) in Deutschland geltendes Recht mit dem Ziel, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu stärken und eine gleichberechtigte Teilhabe von allen Menschen mit Behinderung in unserer Gesellschaft zu gewährleisten. Die BRK stärkt in Artikel 6 explizit die Rechte der Frauen und Mädchen mit Behinderung und anerkennt darin, dass es zur gesellschaftlichen Lebensrealität von Frauen und Mädchen mit Behinderung gehört, mehrfacher Diskriminierung - vor allem in Bezug auf Erwerbstätigkeit, berufliche Bildung, Sexualität, Partnerschaft und Mutterschaft - ausgesetzt zu sein.
  15. Zietlow, Bettina, Sexueller Missbrauch in Fallzahlen der Kriminalstatistik. In: FORUM Sexualaufklärung und Familienplanung. Eine Schriftenreihe der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), 03 / 2010.
  16. Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes auf der Basis der Kriminalstatistik 2012: www.gbebund.de
  17. Schwind, Hans-Dieter, Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, Heidelberg, 2009.
  18. ebenda
  19. Online abrufbar unter: http://www.dji.de/fileadmin/user_upload/sgmj/Abschlussbericht_Sexuelle_Gewalt_02032012.pdf.
  20. Bergmann, Christine, Abschlussbericht der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs, Berlin 2011.
  21. Online abrufbar unter: www.kfn.de/versions/kfn/assets/fob118.pdf
  22. Stadler, Lena / Bieneck, Steffen / Pfeiffer, Christian, Repräsentativbefragung Sexueller Missbrauch, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, 2011.
  23. ebenda
  24. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Rückgang lediglich die in der Studie erfassten Formen sexuellen Missbrauchs betrifft. Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob eine Verlagerung hin zu anonymeren Formen sexuellen Missbrauchs (ohne Körperkontakt), beispielsweise über das Internet stattgefunden hat.
  25. ebenda
  26. Online abrufbar unter: http://beauftragter-missbrauch.de/course/view.php?id=28
  27. Abschlussbericht. Runder Tisch. Sexueller Kindes missbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich, Bundesministerium für Justiz / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / Bundesministerium für Bildung und Forschung, Berlin 2011.
  28. Unterstaller, Adelheid, Zahlen, Fakten, Mutmaßungen. In: AMYNA e. V. Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch, Sexualisierte Gewalt verhindern - Selbstbestimmung ermöglichen. Schutz und Vorbeugung für Mädchen und Jungen mit unterschiedlichen Behinderungen, München 2008.
  29. Lebenssituationen und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bielefeld, Frankfurt, Berlin, Köln 2012.
  30. Helwerth, Ulrike, Nein sagen dürfen. Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, In: FrauenRat (06 /2011).
  31. Frings, Rebecca, Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Mädchen und Jungen in Organisationen. Eine Arbeitshilfe, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e. V., Wuppertal 2012.
  32. Sexualpädagogisches Konzept, Diakonie Michaelshoven, Köln 2012.
  33. Bundschuh, Claudia, Strategien von Tätern und Täterinnen in Institutionen. In: Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) (01 / 2007).
  34. Bullens, Ruud, Der Grooming-Prozess - oder das Planen des Missbrauchs. In: Marquardt-Mau, Brunhilde, Schulische Prävention gegen sexuelle Kindesmisshandlung Weinheim, München 1995.
  35. Bundschuh, Claudia, Strategien von Tätern und Täterinnen in Institutionen. In: Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) (01/ 2007).
  36. Enders, Ursula, Missbrauch durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus Institutionen, Köln 2003.
  37. Bundschuh, Claudia, Strategien von Tätern und Täte rinnen in Institutionen. In: Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) (01/ 2007).
  38. ebenda
  39. Tschan, Werner, Sexualisierte Gewalt. Praxishand buch zur Prävention von sexuellen Grenzverletzungen bei Menschen mit Behinderungen, Bern 2012.
  40. Bundschuh, Claudia, Strategien von Tätern und Täte rinnen in Institutionen. In: Informationszentrum Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung (IzKK) (01/ 2007)
  41. Fegert, Jörg M. / Wolff, Mechthild, Sexueller Miss brauch durch Professionelle in Institutionen. Prävention und Intervention - ein Werkbuch, Weinheim, München 2006.
  42. Wolff, Mechthild, Sexualisierte Gewalt durch Professionelle in Institutionen. Kein neues, aber ein halbherziges Thema. In: IzKK (01/ 2007).
  43. ebenda
  44. ebenda
  45. Enders, Ursula, Grenzen achten. Schutz vor sexuellem Missbrauch in Institutionen. Ein Handbuch für die Praxis, Köln 2012.
  46. ebenda
  47. Wolff, Mechtild, Sexualisierte Gewalt durch Professionelle in Institutionen. In: IzKK (01 / 2007).
  48. Erikson, Erik H., Kindheit und Gesellschaft, Stuttgart 1974.
  49. Blattmann, Sonja / Mebes, Marion, Nur die Liebe fehlt...? Jugend zwischen Blümchensex und Hardcore. Sexuelle Bildung als Prävention, Köln 2010.
  50. Freud formulierte zwei radikale Annahmen: „1. Das Sexualleben beginnt nicht mit der Pubertät, sondern setzt bald nach der Geburt mit deutlichen Äußerungen ein. 2. Es ist notwendig, zwischen den Begriffen sexuell und genital scharf zu unterscheiden. Der erstere ist der weitere Begriff und umfasst viele Tätigkeiten, die mit den Genitalien nichts zu tun haben.“ Freud, Sigmund, Abriss der Psychoanalyse, Frankfurt a. M., 1972.
  51. Man spricht von der Entwicklung der „Separation und Individuation“, dazu gehört mit circa 18 Monaten die Übungsphase. Vergleiche: Mahler, Magaret, Die psychische Geburt des Menschen. Symbiose und Individuation, Frankfurt a.M. 1996.
  52. Die „Schamhaftigkeit“, wie wir sie von Erwachsenen erwarten, ist eine komplexe soziale Fertigkeit, zwischen Intimität und Öffentlichkeit unterscheiden zu können.
  53. Kinder in diesem Alter wollen zuschauen und mitmachen, beobachten und teilnehmen; wollen, dass man ihnen zeigt, wie sie sich mit etwas beschäftigen und mit anderen zusammen arbeiten können. Das Bedürfnis des Kindes, etwas Nützliches und Gutes zu machen, bezeichnet Erikson demzufolge als Werksinn beziehungsweise Kompetenz. Kinder wollen nicht mehr „so tun als ob“ – jetzt spielt das Gefühl, an der Welt der Erwachsenen teilnehmen zu können, eine große Rolle. http://lexikon.stangl.eu/6177/werksinn/ (Zugriffsdatum: 18.02.2014)
  54. Diese Beziehungsarbeit ist zu unterscheiden von besonderen therapeutischen Settings. Die folgenden Aussagen zu den Grenzziehungen treffen aber ebenso auf die therapeutische Arbeit zu.
  55. Empfehlungen zu Führungszeugnissen bei Nebenund Ehrenamtlichen in der Kinderund Jugendhilfe § 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VII, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Berlin 2012.
  56. Kappeler, Manfred, Zur institutionellen Verantwortung für sexuelle Gewalt in pädagogischen Institutionen; in AFET: Dialog Erziehungshilfe (02 /03 /2012).
  57. Hierunter fallen auch Verhaltensweisen wie sexuelle Erregung provozieren durch das Betrachten beziehungsweise Zeigen pornografischer Filme und Fotos und Ähnliches.
  58. Ausnahmen und deswegen mit besonderem Maßstab zu messen sind familienähnliche Hilfeformen, die strukturell Privates mit Beruflichem verbinden, zum Beispiel Lebensgemeinschaften, Erziehungsstellen.
  59. Hinschauen – Helfen – Handeln, Hinweise für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung durch beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende im kirchlichen Dienst, EKD 2012.
  60. Abschlussbericht. Runder Tisch. Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeitsund Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich: Leitlinien zur Prävention, Intervention sowie zur langfristigen Aufarbeitung und Initiierung von Veränderungen nach sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Institutionen, Bundesministerium für Justiz / Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend / Bundesministerium für Bildung und Forschung, Berlin 2011.

  61. http://www.dbsh.de/fileadmin/downloads/Ethik.Vorstellung-klein.pdf (Zugriffsdatum: 13.11.2013)
  62. Leitbild der Diakonie. 15.10.1997 www.diakonie.de/leitbild-9146.html Zugriffsdatum: 13.11.2013.
  63. Beck, Heike, Muster Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und sexueller Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in voll- und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe – Entwurf – zur Erprobung in der Praxis, Frankfurt am Main 2012.
  64. In Kürze veröffentlicht die EKD eine Broschüre zum Thema Risikoanalyse: Das Risiko kennen –Vertrauen sichern. Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt schützen: Risikoanalyse in der Arbeit von Kirchengemeinden.
  65. Conen, Marie-Luise, Arbeitshilfen für die Personalauswahl zur Vermeidung der Einstellung pädosexueller Mitarbeiter. In: Sexualisierte Gewalt durch Professionelle in Institutionen, IzKK (01 / 2007).
  66. Es gibt kein aussagefähiges Profil der potentiellen Täter beziehungsweise Täterinnen. Häufig jedoch besteht das Problem darin, dass bei den BewerberInnen das Profil eines besonders fürsorglichen Mitarbeitenden vermischt ist mit einem sehr einfühlsamen Umgehen von Kindern. Häufig weisen pädosexuelle BewerberInnen sehr umfangreiche praktische Erfahrungen sowie handwerkliche und / oder kreative Fertigkeiten auf. Dies kann bei der Personalauswahl einen erheblichen Druck erzeugen, da es genau diese Fähigkeiten sein können, die eine Kandidatin, einen Kandidaten zur Einstellung für den Umgang mit Kinder und Jugendlichen prädestiniert erscheinen lässt. Ebenda.
  67. Abschlussbericht. Runder Tisch. Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich. Bundesministerium für Justiz / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / Bundesministerium für Bildung und Forschung, Berlin 2011.
  68. Ombudsschaften, Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren in Einrichtungen und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe, Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, München 2013.
  69. Urban-Stahl, Ulrike, Beschweren erlaubt! 10 Empfehlungen zur Implementierung von Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Handreichung aus dem Forschungsprojekt „Bedingungen der Implementierung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (BIBEK)“, Berlin 2013.
  70. Wer ist für wen und in welchem Fall Ansprechperson? Namen, Adressen, Telefonnummern und Mailadressen sollten benannt und zugänglich sein.
  71. ebenda
  72. ebenda
  73. http://www.nummergegenkummer.de/
  74. Der Begriff der Ombudsstelle ist nicht geschützt. So sind auch die Zuschnitte und die Ansätze nicht vollkommen einheitlich. Dazu mehr: Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesener, Implementierung von ombudschaftlichen Ansätzen der Jugendhilfe im SGB VIII, Berlin 2012. Peter Schruth zu Fragen der Implementierung ombudschaftlicher Strukturen in der Jugendhilfe in Jugendhilfe 50 4 / 2012. 14. Kinder- und Jugendbericht, BT Drs.17 / 12200. Nationales Zentrum Frühe Hilfen Prof. Dr. Ulrike Urban-Stahl Ombuds- und Beschwerdestellen in der Kinder- und Jugendhilfe Deutschlands
  75. Frings, Rebecca, Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende und Mitarbeiterinnen an Mädchen und Jungen in Organisationen – eine Arbeitshilfe, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e. V., Wuppertal 2012.
  76. Eine Strafbarkeit wegen Nichteinschreitens oder ungenügenden Anstrengungen zum Schutz von Kindern (Unterlassen) setzt voraus, dass ein solches Unterlassen strafrechtlich relevant ist. Die Anforderungen des § 13 StGB an eine solche Gleichstellung sind hoch. Ein vorwerfbares Nichtstun liegt nur vor, wenn die betreffenden Personen in einer besonderen Beziehung zu dem Opfer stehen (Garantenstellung) und die sich daraus für sie ergebenden Pflichten (Garantenpflichten) in vorwerfbarer Weise verletzt haben; Vgl. Thomas Meysen, Kooperation beim Schutzauftrag: Datenschutz und strafrechtliche Verantwortung – alles rechtens? Institut für Soziale Arbeit Münster 2006.
  77. Arbeitshilfe – Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Berlin 2010.
  78. Bundesfachverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie. Leitlinien zum Umgang mit und zur Prävention von sexueller Gewalt. In: Neue Caritas (05/ 2012).
  79. Arbeitshilfe – Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Berlin 2010.
  80. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin: Jugend-Rundschreiben Nr. 2/2009 über Handlungsempfehlungen bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin. 26.04.2009. Anlage 5.
  81. Hölling, Iris / Riedel-Breidenstein, Dagmar / Schlingmann, Thomas, Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt in Institutionen schützen, Berlin 2010.
  82. Abschlussbericht. Runder Tisch. Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich: Leitlinien zur Prävention und Intervention sowie zur langfristigen Aufarbeitung und Initiierung von Veränderungen nach sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Institutionen, Bundesministerium für Justiz / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / Bundesministerium für Bildung und Forschung, Berlin 2011.
  83. BMJ-Arbeitsgruppe des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ http://www.bmj.de/SharedDocs/Archiv/DE/Pressemitteilungen/2011/20110310_Runder_Tisch_Leitlinien_zur_Einschaltung_der_Strafverfolgungsbehoerden.html?nn=1465600
  84. Kliemann, Andrea / Fegert, Jörg M., Kategorische Einschaltung der Strafverfolgungsbehörde bei sexuellem Missbrauch in Institutionen. In: Das Jugendamt. Schwerpunkt: Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch. 3/2012.
  85. Enders, Ursula, Grenzen achten. Schutz vor sexuellem Missbrauch in Institutionen. Ein Handbuch für die Praxis, Köln 2012.
  86. Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e. V., „Und wenn es doch passiert…“ Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe. Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses. Arbeitshilfe. Remseck am Neckar 2009.
  87. Unsagbares sagbar machen. Anregungen zur Bewältigung von Missbrauchserfahrungen in evangelischen Kirchengemeinden
  88. Frings, Rebecca, Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Mädchen und Jungen in Organisationen. Eine Arbeitshilfe, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e. V., Wuppertal 2012.
  89. Verantwortliches Handeln bei Fällen von sexualisierter Gewalt. Eine Handreichung für Verantwortliche in Kirche und Diakonie, Nordelbische Kirche / Diakonisches Werk Hamburg / Diakonisches Werk Schleswig-Holstein, 2010.
  90. Abschlussbericht Runder Tisch. Sexueller Missbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen und im familiären Bereich. Anlage 3: Leitlinien zur Prävention und Intervention sowie zur langfristigen Aufarbeitung und Initiierung von Veränderungen nach sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Institutionen. Berlin 2011.
  91. www.kein-raum-fuer-missbrauch.de/informationen
  92. Enders, Ursula, Grenzen achten. Schutz vor sexuellem Missbrauch in Institutionen: Ein Handbuch für die Praxis, Köln 2012.
  93. Dies umfasst Benachteiligungen in unterschiedlichen Bereichen beruflicher Tätigkeit und der Berufsausbildung. Hierzu gehören Einstellungsverfahren und der beruflichen Aufstieg, die Gestaltung von Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, der Zugang zu allen Formen und Aus- und Fortbildungen sowie die die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung.
  94. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, DV 39 / 11 AF II, Berlin 2012.
  95. ebenda
  96. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann schon dann gegeben sein, wenn die Betreuung der Kinder und die Qualifikation des Personals hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückbleibt und damit mangelhaft ist. Vgl. Hauck-Noftz Stähr, Kommentar zu SGB VIII, § 45 Rn. 43.
  97. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe. Diskussionspapier des Deutschen Vereins zum Umgang mit § 79, 79 a SGB VIII, DV 18 / 12 AF II, Berlin 2012.
  98. ebenda
  99. Niedergelegt im Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche Deutschlands, geändert am 7. November mit Wirkung vom 1. Januar 2013
  100. Sozialdaten bezeichnen umfassen gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X alle Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Lebensverhältnisse einer bestimmten Person. Geschützt sind damit alle Angaben, die die Mitarbeitenden eines freien Trägers bei der Ausübung ihrer Tätigkeit über Einzelpersonen erfahren. Hoffmann, Birgit / Proksch, Roland. In: Münder, Johannes / Meysen, Thomas / Trenczek, Thomas, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. 7. überarbeitete Auflage, Baden-Baden 2013.
  101. Hoffmann, Birgit / Proksch, Roland. In: Münder, Johannes / Meysen, Thomas / Trenczek, Thomas, FK-SGB VIII § 65 Rn. 11.
  102. Hoffmann, Birgit / Proksch, Roland. In: Münder, Johannes / Meysen, Thomas / Trenczek, Thomas. In: FK-SGB VIII § 65 Rn. 12.
  103. § 203 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB. Die für die diakonische Arbeit anderweit sehr bedeutsame Fallgruppe der Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie der Berater für Suchtfragen dürfte hier weniger zum Tragen kommen, weil die strafrechtliche Norm nur im Kontext mit der Arbeit anerkannter Beratungsstellen greift.
  104. Bestimmte Berufsgruppen aus § 203 StGB, die ohne unmittelbar der Kinder- und Jugendhilfe anzugehören, typischerweise mit Kindeswohlgefährdungen konfrontiert werden können, sind unter den Voraussetzungen des § 4 KKG ausdrücklich zur Weitergabe anvertrauter Tatsachen befugt.
  105. Auf diesen Rechtfertigungsgrund wird es allerdings in der Praxis selten ankommen. Denn zum einen decken die Fallkonstellationen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII bereits viele der maßgeblichen Konstellationen ab. Auch wenn dies nicht der Fall ist, erwachsen den freien Trägern aufgrund der mit den Eltern abgeschlossenen Betreuungsverträge Verpflichtungen zum Schutz der betreuten Kindern vor Gefährdungen und Verletzungen. Diese verpflichten auch dazu, Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen und Fälle, die man nicht hat verhindern können, schnellst möglich und fachlich angemessen aufklären zu lassen; Hoffmann, Birgit / Proksch, Roland. In: FK-SGB VIII § 65 Rn. 36.
  106. Ähnliche Zeugnisverweigerungsrechte kennt auch die Zivilprozessordnung mit § 383 ZPO und entsprechend gem. § 29 FamFG auch für das familiengerichtliche Verfahren.
  107. Eine Einschränkung der Aussagepflicht kann geltend machen, wer bei einer Kirchengemeinde oder Landeskirche eingestellt und damit eine „andere Personen des öffentlichen Dienstes“ im Sinne von 54 StPO ist (so Beschluss des OLG Köln v. 14.4.98, AZ 2 WS 62-63 / 98, auch LG Hamburg zitiert bei Stromberg MDR 1974 S. 893). Ob sich Mitarbeitende eines Diakonischen Werkes oder eines diakonischen Trägers auf § 54 StPO berufen können (dem zustimmend unter anderen Stefan Hiebl, Anmerkung zum Beschluss des OLG Köln in StraFo 1999 S. 86: Alexander Ignor / Camilla Bertheau in Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 2008 $ 54 Rdz. 9 „anders soll es jedoch sein, wenn kirchliche Mitarbeiter im Bereich der Sozialfürsorge tätig sind und damit öffentliche Aufgaben wahrnehmen“), ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, für Mitarbeitende eines Diakonischen Werkes der Landeskirche bzw. des Kirchenkreises aber in der Praxis zum Beispiel durch die Amtsgerichte in Siegen und Münster anerkannt worden.
  108. Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e. V., „Und wenn es doch passiert…“ Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe, Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses. Arbeitshilfe. Remseck am Neckar 2009.
  109. Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Gewalt? Nicht mit uns! Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck. www.ejkw.de. 2011.
  110. In Anlehnung an: Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e. V., „Und wenn es doch passiert…“ Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe. Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses. Arbeitshilfe, Remseck am Neckar 2009.