Gottes Gabe und persönliche Verantwortung

Zusammenleben in Ehe und Familie

Anmerkungen

Anmerkung 1:

Auf evangelischer Seite: Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen, Meckenheimer Allee 162, 53115 Bonn.

Anmerkung 2:

Einen ausführlichen Überblick zu dieser Thematik enthält der Vortrag "Das Konzept der Ehe als Institution - eine Erblast im Geschlechterverhältnis" von Ute Gerhard (siehe Materialienteil).

Anmerkung 3:

"Da aber die Frau sich ihres Rechts begeben kann ... indem sie in dasjenige, was die Gewohnheit mitbringt, stillschweigend einwilligt; alsdann ist die Frau dem Manne unterthan." (Wolff, Grundsätze des Natur- und Völkerrechts [1754] § 870)

Anmerkung 4:

Im Preußischen Allgemeinen Landrecht (1794) waren nichteheliche Kinder relativ gut abgesichert: Der Vater eines nichtehelichen Kindes war verpflichtet, Alimente zu zahlen - sofern er dazu nicht in der Lage war, ging diese Pflicht auf die Großeltern väterlicherseits über. Erst bei deren Unvermögen waren die Mutter und die mütterlichen Großeltern verpflichtet. Der Vater schuldete der Mutter des Kindes die Pflegekosten für das Wochenbett, die Geburt und alle anderen Auslagen sowie eine Abfindung in Geld, die bis zu einem Viertel seines ganzen Vermögens betragen konnte. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Zeugung verlobt waren, so standen der Frau Stand, Name und alle Rechte einer unschuldig geschiedenen Ehefrau zu; den Kindern wurden die Rechte der in einer vollgültigen Ehe gezeugten Kinder zugebilligt. Verpflegung und Erziehung des Kindes mußten der Mutter auf Kosten des Vaters bis zum vierten Lebensjahr überlassen werden, danach konnte der Vater entscheiden, ob diese Regelung beibehalten wird oder er die Verpflegung und Erziehung des Kindes selbst übernimmt.

Anmerkung 5:

Es handelte sich z.B. um die vorübergehende Einführung der Scheidungsfreiheit oder des gleichen Erbrechts für eheliche und nichteheliche Kinder sowie die ersten Forderungen nach Menschenrechten für Frauen.

Anmerkung 6:

Nach Fichte steht die Frau "der Natureinrichtung" der Ehe nach "um eine Stufe tiefer als der Mann". Sie kann erst dann wieder auf eine Stufe mit ihm gelangen, wenn "sie sich zum Mittel der Befriedigung des Mannes macht, (...) sie erhält ihre ganze Würde erst dadurch wieder, daß sie es aus Liebe zu diesem Einen getan habe". (Fichte [1796] 1960, S. 300f.)

Anmerkung 7:

Der Begriff der 'Institution' wird von den verschiedenen Fachwissenschaften unterschiedlich definiert. In der Folge ist die Verwendung in den rechtsgeschichtlichen, theologischen und soziologischen Teilen dieser Ausarbeitung nicht deckungsgleich.

Anmerkung 8:

Vgl. hierzu auch: Traugott Koch, Ethische Überlegungen zu den Lebensgemeinschaften von Familie und Ehe (siehe Materialienteil)

Anmerkung 9:

O.H. Pesch, Ehe im Blick des Glaubens; in: Ders., F.-X. Kaufmann, K.H. Mandel, Ehe (Christl. Glaube in moderner Gesellschaft Teil-Bd. 7), Freiburg/Basel/ Wien 1981, S. 8 - 43

Anmerkung 10:

Zu einer anderen Auslegung zu Epheser 5,23f. vgl. Abschnitt II, 4.2 (Biblisch-theologische Aspekte)

Anmerkung 11:

Vgl. hierzu: Oswald Bayer, Evangelisches Ehe- und Familienverständnis (siehe Materialienteil)

Anmerkung 12:

Die Pointe in Epheser 5,21-33 liegt darin, daß der Mann gerade so das Haupt der Frau ist, daß er sich ihr unterordnet ("einander" in V. 21!). Dazu ist auch Philipper 2,1-11 zu vergleichen.

Anmerkung 13:

So bezeugt es der Gang zur kirchlichen Trauung schon als solcher, sagt Luther im "Traubüchlein", der ersten lutherischen Trauagende. Denn "wer von dem Pfarrer Gebet und Segen begehrt, der zeigt damit gewiß an, ob er's gleich mit dem Munde nicht redet, in welche Gefahr und Not er sich begibt und wie sehr er des göttlichen Segens und des Gebetes der Gemeinde bedarf zu dem Stande, den er anfängt. Wie sich's denn auch wohl täglich findet, was an Unglück der Teufel anrichtet in dem Ehestande mit Ehebruch, Untreue, Uneinigkeit [...]". Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, 1930, 530; Text modernisiert.

Anmerkung 14:

Diese "Symbolhandlung" besteht darin, daß Hosea in die Leidenschaft der Liebe Gottes so hineingerissen wird, daß er in seiner eigenen Ehe mit einer Hure das Verhältnis Gottes zu seinem Volk, das ihm untreu geworden ist, abbilden muß.

Anmerkung 15:

§ 13 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946

Anmerkung 16:

Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz

Anmerkung 17:

§ 1353 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch

Anmerkung 18:

Vgl. hierzu: Wolfgang Hötzel, Beitrag zur soziologischen Beschreibung der Wirklichkeit von Ehe und Familie und Kurt Lüscher, Überlegungen zu Begriff und Bedeutung von Familie unter "postmodernen" Verhältnissen (siehe Materialienteil)

Anmerkung 19:

Bien, W. (Hrsg.), Familie an der Schwelle zum neuen Jahrtausend -Wandel und Entwicklung familialer Lebensformen -DJI: Familien-Survey 6, Opladen 1996, Familien und Familienpolitik im geeinten Deutschland /Zukunft des Humanvermögens -Fünfter Familienbericht-, hg. vom Bundesministerium für Familie und Senioren, Bonn 1994

Anmerkung 20:

Zur Neuregelung des Kindschaftsrechts, Ein Diskussionspapier des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland, hg. vom Kirchenamt der EKD, Hannover 1995

Anmerkung 21:

Ausführliche Überlegungen zur biblischen Sicht enthält insbesondere: N. Mette, Kinder und Bibel, in: Synode der Ev. Kirche in Deutschland, Aufwachsen in schwieriger Zeit - Kinder in Gemeinde und Gesellschaft; hrsg. im Auftrag des Rates der EKD vom Kirchenamt der EKD, Gütersloh 1995

Anmerkung 22:

A. Wuckelt, "Hast du Söhne, so halte sie in Zucht ... Hast du Töchter, so behüte sie ..." (Sir. 7,23f.) Erziehung aus der Bibel?, in: Katechetische Blätter 114 (1989) S. 713

Anmerkung 23:

Derzeit werden noch etwa drei Viertel aller Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft geführt.

Anmerkung 24:

Vgl. Anm. 21

Anmerkung 25:

Ulrich Becker, Einführung in die Behandlung des Schwerpunktthemas, in: Aufwachsen in schwieriger Zeit, a.a.O. S. 117

Anmerkung 26:

Vgl. hierzu: Siegfried Willutzki, Zum Wandel der Leitbilder in der Gesetzgebung und Rechtsprechung (siehe Materialienteil)

Anmerkung 27:

Paderborn 1968, 2. Buch, S. 207

Anmerkung 28:

Vgl. u.a. 10. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung "Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland", erscheint 1998

Anmerkung 29:

Vgl. auch die Ausführungen in Kapitel III, 3 "Kinder im Familienrecht"

Anmerkung 30:

Wieviel Wissen tut uns gut? Chancen und Risiken der voraussagenden Medizin; herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Gemeinsame Texte 11, Hannover/Bonn 1997

Anmerkung 31:

Vgl. Beratung im Schwangerschaftskonflikt. Eine Stellungnahme der Kammer der Evangelischen Kirche in Deutschland für Ehe und Familie zur Situation der evangelischen Beratung bei Schwangerschaften in Not- und Konfliktsituationen. EKD-Texte 35, Hannover 1990