Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv

2.3 Zur Reichweite von Behandlungswünschen und Patientenverfügung

Der Begriff der Reichweite bezieht sich im vorliegenden Zusammenhang auf die Frage, ob die Behandlungswünsche oder Verfügungen eines Patienten uneingeschränkt Geltung beanspruchen können oder ob sie – und wenn ja, welchen – Einschränkungen unterworfen sind. Diese Frage spielte bereits eine Rolle bei der Klarstellung, dass die Tötung auf Verlangen schon wegen ihres gesetzlichen Verbotes nicht vom Patienten verfügt werden kann (Näheres siehe Abschnitt 1.3). Das am 1. September 2009 in Kraft getretene »Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts« teilt diese spezielle Begrenzung der Reichweite, nimmt aber keine weiteren Einschränkungen vor. Das heißt, dass die Bestimmungen der Vorsorgeverfügungen sowohl Krankheiten betreffen können, die voraussichtlich in kurzer Zeit zum Tode führen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Organversagen, fortgeschrittene Krebserkrankung), als auch solche, bei denen die Sterbephase – medizinisch betrachtet – noch weit entfernt ist (z.B. die unfallbedingte Querschnittslähmung, anhaltende schwere Schmerzzustände, das so genannte Wachkoma, Demenz).

Nach dem Gesetz kommt Behandlungswünschen und Patientenverfügungen, von den genannten Ausnahmen abgesehen, immer bindende Wirkung zu – unabhängig von Art oder Stadium der Erkrankung. Im Gegensatz dazu wurde gefordert, die Reichweite auf bestimmte Stadien einer Erkrankung zu begrenzen, nämlich auf das Endstadium tödlich verlaufender Krankheiten und auf den Sterbeprozess selbst. Die Frage nach Reichweite und Reichweitenbegrenzung geriet in den Jahren der öffentlichen Debatte über eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen zu einem Hauptstreitpunkt - auch unter Christen.

Aus heutiger Sicht kann – unbeschadet der Vielfalt individueller Urteilsbildung zur Reichweitenbegrenzung – zwischen den Kirchen folgender Konsens festgehalten werden:

Die Krankheitszustände und –diagnosen sind gerade zum Lebensende hin von sehr komplexer Natur. Entsprechend geht es im Blick auf sie um besonders schwierige und höchst individuelle Entscheidungen. Um unter diesen schwierigen Bedingungen zu einer moralisch überzeugenden Urteilsbildung gelangen zu können, müssen allgemeine Regelungen und Ratschläge daher immer auch auf den konkreten Einzelfall angewendet werden.

  1. Das Gesetz sieht keine Reichweitenbegrenzung vor. Der Diskussionsbeitrag der Kirchen sollte sich deshalb auf die ethische Frage konzentrieren, ob man die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch nimmt oder aus guten Gründen darauf verzichtet.
  2. Die Krankheitszustände und –diagnosen sind gerade zum Lebensende hin von sehr komplexer Natur. Entsprechend geht es im Blick auf sie um besonders schwierige und höchst individuelle Entscheidungen. Um unter diesen schwierigen Bedingungen zu einer moralisch überzeugenden Urteilsbildung gelangen zu können, müssen allgemeine Regelungen und Ratschläge daher immer auch auf den konkreten Einzelfall angewendet werden.
  3. Ein besonders schwieriges Thema ist das so genannte Wachkoma (auch »andauernder vegetativer Status« genannt). Ausgangspunkt für die ethische Bewertung ist die Feststellung: Menschen im so genannten Wachkoma sind keine Sterbenden (Näheres siehe Abschnitt 3.2.4). Ein Wachkoma kann sich bei entsprechender Betreuung über Jahre hinziehen, bis der Patient vielleicht an einer anderen, akuten Ursache stirbt. Eine ethische Pflicht dieses Patienten, eine auftretende akute Zweiterkrankung behandeln zu lassen und auf diese Weise der Anwendung »außergewöhnlicher Mittel« zuzustimmen, kann schwerlich geltend gemacht werden. Eine Basisbetreuung, zu der u.a. menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie das Stillen (der Gefühle) von Hunger und Durst gehören, ist jedoch aufrecht zu erhalten.

Und ob ich schon
wanderte
im finstern Tal,
fürchte ich kein Unglück;
denn du bist bei mir,
dein Stecken und Stab
trösten
mich.


Psalm 23,4

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