Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv

3.1 Benennung einer Vertrauensperson

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Person Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, wenn Sie entscheidungsunfähig werden: zum einen als Bevollmächtigten durch die Vorsorgevollmacht und zum anderen als Betreuer durch die Betreuungsverfügung.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Vorsorgeverfügungen besteht zum einen darin, dass ein Betreuer erst durch das Betreuungsgericht bestellt werden muss, während eine von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson sofort für Sie handeln kann, wenn dies erforderlich wird. Zum anderen wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert, während ein Bevollmächtigter nicht unter der Kontrolle eines Gerichtes steht. Allerdings kann auch der Bevollmächtigte in einigen besonderen Situationen nicht allein entscheiden, sondern muss – wie ein Betreuer – beim zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen (Näheres siehe Abschnitt 3.1.2).

3.1.1 Die Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ermöglicht es, eine Person Ihres besonderen Vertrauens zu benennen, die für den Fall Ihrer Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit in Ihrem Namen wirksam handeln kann. Eine solche Vollmacht heißt Vorsorgevollmacht. Sie kann mit einer Betreuungsverfügung, Behandlungswünschen und einer Patientenverfügung verbunden werden.

Eine Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten muss bestimmten Formvorschriften genügen: Sie ist schriftlich zu erteilen und muss die Befugnis zur Einwilligung bzw. Untersagung von ärztlichen Maßnahmen (Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) ausdrücklich umfassen.

Entsprechendes gilt für eine Vorsorgevollmacht in Aufenthaltsangelegenheiten. Die Befugnis zur Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (z. B. durch Bettgitter, Medikamente und Ähnliches) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung muss ebenfalls schriftlich und ausdrücklich erteilt werden.

Die hier angebotene Vorsorgevollmacht der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE erfüllt selbstverständlich diese Anforderungen.

Bitte beachten Sie:
Das Formular der Vorsorgevollmacht in der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE betrifft nur die Vorsorge für Ihre künftige medizinische Behandlung und Ihren Aufenthalt!

Wenn Sie darüber hinaus auch eine Vertretung in Bank-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten, bei Behörden, im Post- und Fernmeldeverkehr oder vor Gericht wünschen, müssen Sie eine Vollmacht auch für diese Bereiche erteilen. Sie muss in manchen Fällen von einem Notar beurkundet werden. Außerdem können Sie durch eine Verfügung zur Bestattung bestimmen, wie und wo Sie beigesetzt werden wollen, und durch Testament oder Erbvertrag Ihre Erbangelegenheiten regeln. Bitte machen Sie sich im Blick auf diese weiteren Verfügungen an anderer Stelle kundig.

Diese Aspekte sind von dieser Broschüre nicht umfasst!

Wer sollte bevollmächtigt werden?

Eine Vorsorgevollmacht hat weitreichende Bedeutung. Sie sollten diese nur einer Person erteilen, der Sie besonders vertrauen. Sicherlich wird bei der Auswahl eine Rolle spielen, mit wem Sie Ihre Vorstellungen am besten besprechen können und wer voraussichtlich auch emotional mit der eventuell später eintretenden Situation umgehen kann. Bei der Auswahl der Person Ihres Vertrauens zum Bevollmächtigten kommen neben Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Geschwister) auch langjährige oder enge Freunde, vertraute Bekannte oder auch ein Arzt Ihres Vertrauens in Betracht.

Sie können auch mehrere Personen in der Weise bevollmächtigen, dass jeder einzelne von ihnen Sie vertreten kann (Einzelvollmacht). Damit können Sie sicherstellen, dass möglichst jederzeit ein Vertreter erreicht werden kann. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Personen im konkreten Fall verschiedener Meinung sein können und dadurch eventuell die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden. Die Bevollmächtigung mehrerer Personen empfiehlt sich deshalb nur, wenn Sie davon ausgehen können, dass diese sich untereinander abstimmen und einigen werden.

Es kann sinnvoll sein, eine Ersatzperson zu benennen für den Fall, dass der oder die Bevollmächtigte ausfällt.

Was ist die Aufgabe eines Bevollmächtigten?

Der Bevollmächtigte hat die Aufgabe, im Rahmen der erteilten Vollmacht Ihre Interessen in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten wahrzunehmen. Sie sollten deshalb mit ihm über Ihre Vorstellungen reden. Je nachdem, in welchem Maße Sie sich Ihrem Bevollmächtigten anvertrauen oder bestimmte Vorgaben machen wollen, können Sie Ihre Vorsorgevollmacht um Behandlungswünsche oder eine Patientenverfügung ergänzen.

In einigen besonderen Situationen kann der Bevollmächtigte nicht allein entscheiden, sondern muss beim zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen. Dazu gehören zum einen die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Abteilung oder die Einwilligung in andere, die Freiheit entziehende Maßnahmen wie z.B. das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern oder die Freiheitsentziehung mit Hilfe von bewusstseinsverändernden Medikamenten.

Zum anderen muss das Betreuungsgericht im Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung angerufen werden, wenn

  • Arzt und Bevollmächtigter sich nicht über den Patientenwillen einig sind und
     
  • der Patient aufgrund der geplanten ärztlichen Maßnahme oder aufgrund der Weigerung des Bevollmächtigten, der vom Arzt vorgeschlagenen Maßnahme zuzustimmen, in die Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens gerät.

3.1.2 Die Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Sollten Sie eines Tages aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können und keine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben, wird vom Betreuungsgericht für Sie ein Betreuer bestellt.

Eine Betreuungsverfügung ermöglicht Ihnen, für diesen Fall Ihre Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers zu äußern. Das Betreuungsgericht prüft, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist. Ist das der Fall, wird es die vorgeschlagene Person zum Betreuer bestellen. Andernfalls wählt das Gericht eine andere geeignete Person aus, nach Möglichkeit aus Ihrem persönlichen und familiären Umfeld.

Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner bestimmten Form. Aus praktischen Gründen sollte sie aber schriftlich verfasst werden.

Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Auch der Widerruf kann in jeder Form erfolgen. Es genügt, dass Ihre Willensänderung deutlich zum Ausdruck kommt.

Wer sollte Betreuer werden?

Für die Auswahl eines Betreuers gilt grundsätzlich dasselbe wie für die Auswahl eines Bevollmächtigten für die Vorsorgevollmacht. Sie können die Person, die Sie für die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben, zugleich zum Betreuer vorschlagen. Es ist aber auch möglich, eine andere Person als den Bevollmächtigten vorzuschlagen. Außerdem können Sie Personen benennen, die Sie nicht als Betreuer haben möchten.

Was ist die Aufgabe eines Betreuers?

Der vom Gericht bestellte Betreuer ist gesetzlicher Vertreter der betreuten Person. Ihm werden vom Gericht bestimmte Aufgabenkreise zugewiesen. Der Betreuer muss sich um die Angelegenheiten und Wünsche der betreuten Person so kümmern, wie es deren Wohl entspricht. In der Betreuungsverfügung können Sie dem zukünftigen Betreuer mitteilen, wie Sie sich Ihre Lebensgestaltung wünschen. Je nachdem, in welchem Maße Sie sich Ihrem Betreuer anvertrauen oder ihm bestimmte Vorgaben machen wollen, können Sie Ihre Betreuungsverfügung um Behandlungswünsche oder eine Patientenverfügung ergänzen.

In einigen besonderen Situationen kann der Betreuer nicht allein entscheiden, sondern muss beim zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen. Dazu gehören zum einen die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Abteilung oder die Einwilligung in andere, die Freiheit entziehende Maßnahmen wie z.B. das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern oder die Freiheitsentziehung mit Hilfe von bewusstseinsverändernden Medikamenten.

Zum anderen muss das Betreuungsgericht im Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung angerufen werden, wenn

  • Arzt und Betreuer sich nicht über den Patientenwillen einig sind und
     
  • der Patient aufgrund der geplanten ärztlichen Maßnahme oder aufgrund der Weigerung des Betreuers, der vom Arzt vorgeschlagenen Maßnahme zuzustimmen, in die Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens gerät.
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