Christliche Patientenvorsorge
durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv
1.2 Was haben Vertrauenspersonen und Ärzte bei Ihrer medizinischen Behandlung zu beachten?
Vertrauenspersonen und Ärzte haben stets Ihren Willen als Patient zu beachten. Sie können Ihr Selbstbestimmungsrecht auf verschiedene Weise für den Fall vorsorglich ausüben, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können:
- So können Sie konkrete Behandlungswünsche über Art, Umfang und Dauer sowie die Umstände Ihrer Behandlung äußern. Diese Behandlungswünsche sind dann verbindliche Richtschnur für Ihre Vertrauensperson. Ihre Vertrauensperson hat Ihre Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal geltend zu machen und durchzusetzen (Näheres siehe Abschnitt 3.2.1);
- Sie können als einwilligungsfähige, erwachsene Person schriftlich eine Patientenverfügung verfassen. Mit dieser können Sie selbst im Vorhinein in bestimmte ärztliche Maßnahmen, die in Zukunft aus ärztlicher Sicht erforderlich werden mögen, einwilligen oder diese untersagen (Näheres siehe Abschnitt 3.2.2).
Sie können sich auch Ihrer Vertrauensperson bzw. den behandelnden Ärzten anvertrauen und ihnen die Aufgabe überantworten, die in der jeweiligen Situation angemessene Art und Weise Ihrer ärztlichen Behandlung festzulegen. Vertrauensperson und Ärzte haben nach Ihrem mutmaßlichen Willen zu handeln, d.h. der Behandlung dann zuzustimmen, wenn Sie es nach Lage der Dinge selbst in dieser Situation auch getan hätten. Dafür sind u.a. Ihre früheren Äußerungen, ethischen und religiösen Überzeugungen und Wertvorstellungen heranzuziehen. Im Zweifelsfall werden Vertrauensperson und Ärzte davon ausgehen, dass Sie den ärztlich gebotenen Maßnahmen zustimmen würden.