Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv

1. Wie können Sie unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen Vorsorge treffen?

Das deutsche Recht bietet verschiedene Möglichkeiten an, mit deren Hilfe Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit im Rahmen einer schweren oder tödlich verlaufenden Krankheit Vorsorge treffen können. Sie berühren unterschiedliche Fragen:

1.1 Wer soll an Ihrer Stelle über Ihre medizinische Behandlung entscheiden, wenn Sie dazu nicht mehr imstande sind?

Wir empfehlen Ihnen, eine Person Ihres Vertrauens zu bestimmen, die Sie persönlich kennt und der Sie die Aufgabe anvertrauen können, Ihre Wünsche und Interessen im Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung und den damit verbundenen Fragen zu vertreten. Ihre Vertrauensperson wird an Ihrer Stelle mit entscheiden, falls Sie selbst dazu nicht mehr imstande sind. Für die Auswahl und die Bestellung einer Vertrauensperson kommen in Betracht: 

  • die Vorsorgevollmacht, mit der Sie selbst Vertrauenspersonen zu Ihrem Vertreter (Bevollmächtigten) in Angelegenheiten Ihrer Gesundheit und Ihres Aufenthalts bestellen. Der oder die Bevollmächtigte handelt als Ihr Beauftragter (Näheres siehe Abschnitt 3.1.1);
     
  • die Betreuungsverfügung, mit der Sie das Betreuungsgericht bitten, die von Ihnen vorgeschlagene Vertrauensperson zu Ihrem Vertreter (Betreuer) zu bestellen. Ihrem Vorschlag hat das Gericht Folge zu leisten. Das Gericht bestimmt, für welche Aufgabenkreise der rechtliche Betreuer zuständig ist (Näheres siehe Abschnitt 3.1.2).
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