Europa - Informationen Nr. 158

Zukunft der EU: Eine Wahlrechtsreform mit Konfliktpotential: Die Sperrklausel für Kleinstparteien

Damian Patting (juristischer Referent)

„Die Wahlrechtsreformen sollen den europäischen Charakter der Wahlen deutlicher machen“. So fasst der Berichterstatter im Ausschuss für konstitutionelle Fragen Jo Leinen (SPD) ein Kernziel der Wahlrechtsreform auf Grundlage von Art. 223 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zusammen. Ein zentrales Element der aktuellen Reform ist die Änderung des Artikel 3 des Wahlaktes von 1976. Es geht um die Einführung einer europaweiten Sperrklausel. Insbesondere die Bundesrepublik erachtete die Reform notwendig. Derzeit befinden sich unter den 96 deutschen Parlamentariern im Europaparlament sieben Vertreter von Kleinstparteien wie etwa von den Freien Wählern mit 1,5 Prozent, der NPD mit 1,0 Prozent oder der Partei des Satirikers Martin Sonneborn mit bemerkenswerten 0,6 Prozent. Auf besondere Initiative der Bundesregierung wurde daher am 7. Juni 2018 vom Rat die Einführung einer europaweiten Sperrklausel beschlossen. Für Wahlkreise mit mehr als 35 Sitzen soll sich die Sperrklausel in einem Bereich von nicht weniger als zwei Prozent und nicht mehr als fünf Prozent bewegen. Derzeit rechtsgültige Sperrklauseln für die Europawahlen existieren auf Grundlage nationalen Rechts bereits in fast allen EU-Ländern mit Ausnahme von Spanien und Deutschland.

Im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens gestattet Art. 223 des AEUV die Gesetzesänderung hinsichtlich des Wahlverfahrens. Die Wahlrechtsreform wurde nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Art. 223 AEUV vom Rat der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Sodann hat der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Parlaments hat am 02. Juli 2018 über die Reform abgestimmt. Am 04. Juli 2018 hat dann das Plenum die Wahlrechtsreform mit 397 Stimmen gebilligt, bei 207 Gegenstimmen und 62 Enthaltungen. Damit die beschlossenen Änderungen aber tatsächlich in Kraft treten können, müssen nun noch, wie in Art. 223 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV vorgesehen, die EU-Mitgliedstaaten den Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen.

Genau in diesem Kontext könnte aber nun Ungemach aus Karlsruhe drohen. Das Bundesverfassungsgericht hatte noch vor den Europawahlen im Jahr 2014 die damals geltende deutsche Regelung einer Sperrklausel von drei Prozent in § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz (EuWG) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG und in der Folge für nichtig erklärt. Aus Sicht der Karlsruher Richter ließen die tatsächlichen Verhältnisse im EU-Parlament Funktionsbeeinträchtigungen durch den Einzug von Kleinstparteien in einem „den Eingriff in die Erfolgswertgleichheit der Stimme rechtfertigenden Ausmaß“ nicht befürchten. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass das EU-Parlament nicht in gleicher Weise wie der Bundestag auf die Existenz stabiler Mehrheiten angewiesen sei. Demnach haben also auch Vertreter von Kleinstparteien Anspruch auf Sitze im Parlament. Kleinstparteien bilden allein in der Bundesrepublik etwa zwei Millionen Wählerstimmen ab. Zwar berührt dieses Judikat des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der Einführung einer europaweiten Sperrklausel auf Ebene des Unionsrechts. Dennoch könnte sich Karlsruhe in dieser Sache zu Wort melden und die auf eine deutsche Initiative zurückgehende europaweite Sperrklausel vor dem Hintergrund der Rechtsprechung aus 2014 als ausbrechenden Rechtsakt einstufen.

Widerstand könnte aber nicht nur von den Hütern der deutschen Verfassung drohen. Mancher Parlamentarier spricht von diskriminierenden Schritten, die Millionen Wähler in Deutschland entmündigen. Zudem sieht etwa MdEP Sven Giegold (Grüne) in den Bestrebungen eine Gefährdung der Meinungsvielfalt.

Eigentlich sollte die Wahlrechtsreform bereits vor Monaten beschlossen worden sein, um eine reibungslose Einführung der Sperrklausel schon zur Europawahl im Mai 2019 zu ermöglichen. Insbesondere aufgrund von Schwierigkeiten bei der Regierungsbildung in einigen Mitgliedstaaten verzögerte den Entscheidungsprozess allerdings um mehrere Wochen. Nunmehr dürfte die ursprünglich angestrebte Umsetzung der Reform schon für die kommenden Wahlen im Mai 2019 gegen den Verhaltenskodex für Wahlen der Venedig-Kommission des Europarates verstoßen. Nach diesen Leitlinien soll binnen zwölf Monaten vor den Wahlen keine Änderung mehr am geltenden Rechtsregime vorgenommen werden. Folglich dürften die Reformen praktische Auswirkungen erst auf die übernächste Wahl im Jahr 2024 haben.

Befürworter einer schnellen Umsetzung der Reformen betonen dagegen, dass die Gutachten, Studien, Beschlüsse und Leitlinien der Venedig-Kommission nicht rechtsverbindlich seien. Dabei wird jedoch übersehen, dass  die Veröffentlichungen der Venedig-Kommission in anderem Kontext immer wieder zu Recht herangezogen werden, um etwa rechtsstaatlichen Defiziten in einzelnen Mitgliedsstaaten − wie zum Beispiel bei den umstrittenen Verfassungsreformen in Polen – mit den zur Verfügung stehenden Sanktionsmitteln der Europäischen Union entgegenzutreten.

Neben dem zentralen Ziel der Einführung einer Sperrklausel enthält die Reform weitere Regelungsgegenstände, die darauf abzielen, die Wahlen für die Wahlberechtigten EU-Bürger zugänglicher und transparenter zu gestalten: Den Mitgliedstaaten soll dafür  freigestellt werden, Regelungen zu erlassen, nach denen auch EU-Bürger, die in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union leben, an der Europawahl teilnehmen können. Gleichzeitig soll ein System etabliert werden, welches sicherstellt, dass ein verlässlicher Austausch von Daten solcher Bürger erfolgt, die ihr Wahlrecht in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Den Mitgliedstaaten soll darüber hinaus freigestellt werden, eine vorgezogene Stimmabgabe, Briefwahl, elektronische Wahlen, Internetwahlen unter Wahrung des Wahlgeheimnisses und unter Beachtung geltender Datenschutzregeln zu ermöglichen. Zudem enthalten die Gesetzesnovellen nunmehr eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, angemessene und abschreckende Sanktionen einzuführen, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern.

Es dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass die Reform des EU-Wahlaktes an vielen Stellen echte Chancen bieten kann, um den erklärten Zielen von Transparenz, Bürgernähe und mehr Demokratie näher zu rücken.  Ob sich jedoch die Einführung einer Sperrklausel auf europäischer Ebene als geeignet erweist, diesen erklärten Zielen zu dienen, könnte zweifelhaft sein. Die Sperrklausel birgt vielfältiges Konfliktpotential zwischen Befürwortern und Gegnern sowie zwischen Profiteuren und Betroffenen. Die Sperrklausel dürfte aber aus Sicht eines weiteren Akteurs eindeutig konfliktbeladen sein: des Bundesverfassungsgerichts.

Den Legislativakt des Rates finden Sie hier:
http://bit.ly/ekd-NL-158_ZdE-5
 

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