Aus Gottes Frieden leben - für gerechten Frieden sorgen

Eine Denkschrift des Rates der EKD, 2007

3.1 Anforderungen an eine globale Friedensordnung als Rechtsordnung

  1. Ein globaler gerechter Friede ist nicht in einem Ordnungsmodell zu verwirklichen, das auf voneinander gänzlich unabhängigen politischen Einheiten aufbaut, nämlich vollsouveränen Staaten, die gegeneinander das Recht zum Krieg und zur Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten reklamieren. Solange sich die Staaten auf diese Weise in einem latent anarchischen Verhältnis zueinander befinden, ist der Friede immer bedroht – sei es durch das labile Gleichgewicht der Mächte, sei es durch den Hegemonialanspruch einer militärisch überlegenen Vormacht, die sich über die prinzipielle Rechtsgleichheit der Staaten erhebt. Umgekehrt dürfte aber auch das Projekt eines Weltstaats (als konsequente Fortsetzung der Staatenbildung in einer umfassenden, gemeinsamen politischen Ordnung auf globaler Ebene) weder realistisch noch friedensfördernd sein – schon Kant diagnostizierte, dass ein Weltstaat der kulturellen Verschiedenheit wie auch der politischen Selbstbestimmung der Völker äußerlich bleibt und in den Despotismus einer Weltdiktatur umschlagen könnte. Unter Bedingungen der pluralen Staatenwelt folgt allerdings moralisch aus dem Recht der Einzelstaaten die Pflicht, auch das Recht der anderen zu achten. In der Zielperspektive eines gerechten Friedens liegt eine kooperativ verfasste Ordnung ohne Weltregierung. Die Mittel einer solchen kooperativen Weltordnung sind Institutionen auf globaler und regionaler Ebene, insbesondere internationale Organisationen und Regelwerke. Diese tragen zum einen durch verstärkte Politikkoordination und Verrechtlichung der Beziehungen zu nachhaltiger Interdependenz zwischen den Staaten bei; in diesem Rahmen müssen auch die wesentlichen friedenspolitischen Aufgaben – der Schutz vor militärischer Gewalt, die Gewährleistung der Menschenrechte, der Abbau sozialer Ungerechtigkeit und die Ermöglichung kultureller Vielfalt – angegangen werden.

3.1.1 Kollektive Friedenssicherung

  1. Das Problem globaler Friedenssicherung ist legitim lösbar durch ein System kollektiver Sicherheit, wie es in der UN-Charta vorgezeichnet ist. Dabei handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte zwischenstaatliche Ordnung, welche die Anwendung von Gewalt – außer zur Selbstverteidigung im Notwehrfall – verbietet, und die den Schutz des einzelnen Staates wie der zwischenstaatlichen Rechtsordnung dem gemeinsamen Handeln der Mitgliedstaaten vorbehält, das unter der Leitung einer supranationalen Entscheidungsinstanz steht. Ein System kollektiver Sicherheit richtet sich nicht wie ein Verteidigungsbündnis gegen potenzielle Angreifer von außen, sondern ist auf Binneneffekte angelegt. Im Konzept eines vollständig entwickelten Systems kollektiver Sicherheit ist jedes Mitglied gegen jedes andere dadurch geschützt, dass alle einander gegen einen potenziellen Angreifer aus den eigenen Reihen schützen. Eine solche Lösung des zwischenstaatlichen Sicherheitsdilemmas kann aus wenigstens drei Gründen als friedensethisch legitim bezeichnet werden: Erstens liegt sie im gleichen Interesse aller Beteiligten. Zweitens ist sie nicht ausschließlich auf militärische Mittel fixiert, sondern schließt vorrangig zivile Mechanismen der Krisenprävention und Konfliktbearbeitung ein. Drittens beschränkt sie sich auf die Garantie der äußeren Bedingungen, welche die positive Verwirklichung eines gerechten Friedens erst möglich machen.

3.1.2 Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte

  1. Die politische Gerechtigkeit, an der sich eine Weltfriedensordnung als Rechtsordnung orientieren muss, findet ihre Konkretisierung in den Menschenrechten. Menschenrechte sind Ausdruck des Postulats, dass allen Menschen schon kraft ihres Menschseins, unabhängig von ihren biologischen, sozialen, kulturellen und individuellen Unterschieden moralisch begründete Rechte zuzuerkennen sind, die von jeder legitimen Rechtsordnung gewährleistet werden müssen. Die oft behauptete Kulturabhängigkeit der Menschenrechtsidee relativiert sich, wenn man erkennt, dass es sich bei Menschenrechtsforderungen (unbeschadet ihrer Entstehung im europäischen Kontext) um Antworten auf elementare Unrechtserfahrungen handelt. Für jeden Menschen, der irgendwo auf der Erde gefoltert wird oder verhungert, wegen Hautfarbe, Geschlecht oder Religion diskriminiert oder an politischer Selbstbestimmung gehindert wird, ist über alle Kulturgrenzen hinweg evident, dass es zum Schutz gegen Demütigung und zum Schutz der Würde jedes Menschen der Gewährleistung elementarer Rechte bedarf. Menschenrechte sind ferner in ihrem materiellen Gehalt unteilbar: bürgerliche Freiheitsrechte schützen Leben und individuelle Autonomie gegen staatliche Eingriffe; politische Teilnahmerechte begründen den Anspruch auf gleiche Partizipation an der politischen Willensbildung, die ihrerseits der Erhaltung und Gestaltung der privaten Freiheiten dient; darüber hinaus sind soziale Teilhaberechte erforderlich, um politische Mitwirkung zu ermöglichen. Freiheit, Gleichheit und Teilhabe sind deshalb Strukturelemente einer und derselben menschenrechtlichen Idee. Die Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte schließt Kontextsensibilität bei ihrer rechtlichen Verankerung und Konkretisierung für jeweils besondere Rechtskulturen nicht aus. [12]
  2. Der Schutz der Menschenrechte ist an die Existenz eines rechtsstaatlich kontrollierten Gewaltmonopols gebunden. Ist die rechtsstaatliche Einhegung des Gewaltmonopols nicht oder nur schwach gegeben, wird seine Existenz selbst zum Problem. Im Rahmen des Projekts einer durch internationale Organisation angestrebten kooperativen Weltfriedensordnung sind Menschenrechte indessen nicht als kosmopolitische Bürgerrechte eines Weltstaates zu interpretieren. Gewiss: Der Schutz der Menschenrechte kann nicht den Nationalstaaten allein überlassen bleiben; schwere Menschenrechtsverletzungen müssen auch über die Staatengrenzen hinweg justiziell verfolgt und geahndet werden können. Dennoch darf der Menschenrechtsschutz nicht vorschnell gegen das Prinzip der gleichen Staatensouveränität ausgespielt werden. Staatliche Souveränität ist mehr als ein Recht der Staaten und Regierungen; sie ist in normativer Hinsicht vor allem als Schutzmantel für die Selbstbestimmung einer politisch verfassten Gesellschaft und als Garantie ihrer eigenständigen Entwicklung zu verstehen. Das traditionelle Prinzip der Nichteinmischung in die (inneren) Angelegenheiten eines anderen Staates dient auch dazu, die Souveränität des Staatsvolkes bei der demokratischen Gestaltung seiner eigenen politischen Verhältnisse zu schützen. Menschenrechte und demokratische Selbstbestimmung fordern sich gegenseitig. Die Umsetzung der Menschenrechte ist nicht an staatlich organisierten Gemeinwesen vorbei, sondern nur in ihnen und durch sie zu verwirklichen.
  3. Die menschenrechtliche Dimension einer globalen Friedensordnung ist nicht auf Staaten und staatliche Instanzen beschränkt. Andere Akteure, vor allem große Wirtschaftsunternehmen, aber auch die Massenmedien, Nichtregierungsorganisationen, Religionsgemeinschaften, Kirchen bzw. kirchliche Zusammenschlüsse, Gewerkschaften und andere Großverbände bzw. eine Vielzahl gesellschaftlicher Gruppen wirken auf das gesamte Umfeld ein, das früher von der klassischen Außenpolitik beherrscht wurde. Die gesellschaftliche Sphäre hat sich aus der Dominanz der Nationalstaaten emanzipiert und staatenübergreifende Kontexte der Interaktion aufgebaut. Auch dieser Prozess hat ein doppeltes Gesicht: Auf der einen Seite stellt sich die Aufgabe, mächtige Wirtschaftsinteressen einer wirksamen internationalen Kontrolle zu unterwerfen, bzw. transnationale Wirtschaftsaktivitäten transparent und rechenschaftspflichtig zu machen. Zudem sind in den letzten anderthalb Jahrzehnten gewaltsame Konflikte vermehrt mit nichtstaatlichen Akteuren verbunden gewesen. Auf der anderen Seite liegen in der Emanzipation der »Gesellschaftswelt« von der Staatenwelt neue Möglichkeiten. Kirchen, Menschenrechtsorganisationen und andere zivilgesellschaftliche Akteure bieten große Chancen zur Herstellung einer moralisch-sensiblen Weltöffentlichkeit, zur Förderung demokratischer Strukturen und auch zur Konfliktschlichtung und -bearbeitung im Auftrag internationaler Organisationen.

3.1.3 Transnationale soziale Gerechtigkeit

  1. Die Weltgesellschaft ist nicht nur politisch fragmentiert, sondern auch, was die Teilhabe am Wohlstand anbetrifft, von großer Ungleichheit gekennzeichnet. In der Perspektive des gerechten Friedens stellt die extreme Armut von rund 1,2 Milliarden Menschen in den unterentwickelten Gesellschaften eine besondere Herausforderung dar. Eine legitime Weltfriedensordnung ist nicht denkbar ohne die Garantie eines Mindestmaßes sozialer, d.h. verteilender Gerechtigkeit.
  2. Die Konkretisierung dieses Postulats im Rahmen der Weltgesellschaft ist allerdings umstritten. In der ethischen Debatte über transnationale soziale Gerechtigkeit wird von manchen bezweifelt, dass der Gedanke der Verteilungsgerechtigkeit über den einzelstaatlichen Kontext hinaus auf den globalen Zusammenhang ausgedehnt werden kann. Es fehle hier an institutionalisierten Formen sozialer Kooperation, die es erlauben, die zu verteilenden Güter, die legitimen Ansprüche der Kooperationspartner und die Adressaten solcher Ansprüche zu identifizieren, denn verteilt werden könnten nur die gemeinsamen Früchte der Kooperation. Dagegen ist einzuwenden: Die bestehenden globalen Handelsbeziehungen und Produktionsverhältnisse können deshalb nicht als ein gemeinsam anerkanntes Kooperationssystem der Weltbürger zum wechselseitigen Vorteil beschrieben werden, weil sie die ärmeren Länder in eine unterprivilegierte sozioökonomische Position zwingen. Gerade dies zeigt jedoch, dass die gegenwärtige globale Lage als ein Kontext der Ungerechtigkeit bezeichnet werden muss. Außerdem gibt es aus der Sicht christlicher Ethik auch Ansprüche auf Güter, die Personen nicht nur als Partnern eines wechselseitig vorteilhaften Leistungsaustauschs, sondern schon auf Grund ihrer gleichen Würde zustehen.
  3. Andere Stimmen in dieser Diskussion verstehen Verteilungsgerechtigkeit als Imperativ für alle Weltbürger unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in partikularen politischen Verbänden. Daraus leiten sie grenzüberschreitende gleiche Rechte und Pflichten ab, die auf die Optimierung des individuellen Wohlergehens jedes Erdenbürgers zielen, so dass ausgleichende Transferleistungen so lange notwendig wären, bis die Gleichstellung der am wenigsten begünstigten Personen aller Gesellschaften erreicht ist. Dabei geraten aber sowohl diejenigen Ursachen für Unterentwicklung, Armut und Analphabetismus aus dem Blick, die in der internen Struktur der betroffenen Gesellschaften begründet sind (Regierungsversagen, Klientelismus, Korruption usw.), wie auch solche Faktoren, die mit den asymmetrischen Machtverhältnissen des Weltmarkts zusammenhängen.
  4. Aus der Sicht christlicher Ethik ist den aus der universellen Menschenwürde folgenden Ansprüchen Rechnung zu tragen, wobei die jeweiligen soziokulturellen Rahmenbedingungen vor Ort zu beachten sind. Zu einem Leben in Würde gehören außer dem Schutz des (Über-) Lebens vor allem die Chance zu einer selbstbestimmten Lebensführung und eine dazu befähigende Mindestausstattung mit Gütern. Das Postulat weltweiter Verteilungsgerechtigkeit ist darum auf Grundbedürfnisse bezogen zu verstehen: D.h., die globale Verteilung ist daran zu messen, ob sie jedem Menschen Mittel bereitstellt, die ihm Existenz, dauerhaften Unterhalt und (unter den Bedingungen des jeweiligen soziokulturellen und politischen Kontexts) ausreichende Verwirklichungschancen sichern. Daraus folgt moralisch das Postulat eines menschheitlichen Rechts auf Entwicklung, das als Recht jedes einzelnen Menschen zu verstehen ist. Dabei meint »Entwicklung« einen Prozess der Erweiterung von Fähigkeiten zur selbstbestimmten Verbesserung der Lebenssituation des Einzelnen. Dieses universelle moralische Recht jedes Menschen verpflichtet zunächst jeden anderen Menschen, im Maß des ihm Möglichen und Zumutbaren zumindest zur Verringerung von Hunger und extremer Armut beizutragen. Diese allgemeine Hilfspflicht darf sich aber nicht auf individuelle Wohltätigkeit und zwischenmenschliche Leistungen beschränken, sondern muss zum Aufbau kollektiv verantworteter Institutionen führen, die im Sinn der Befähigungsgerechtigkeit möglichst vielen wirksam helfen können.
  5. In institutioneller Hinsicht sind diejenigen Ansätze zu stärken, die darauf abzielen, das Recht auf Entwicklung als integralen Bestandteil der unteilbaren Menschenrechte völkerrechtlich anzuerkennen. Unter dieser Voraussetzung verpflichtet das Recht auf Entwicklung erstens die Mitglieder der zu entwickelnden Gesellschaften selbst in ihrer Staatsbürgerrolle. Ihnen kommt die Erstzuständigkeit für die politisch selbstbestimmte Errichtung einer legitimen, partizipationsfreundlichen gesellschaftlichen Grundstruktur zu, welche Ernährung, medizinische Versorgung, soziale Mindestsicherung, elementare Bildung und nachhaltiges Wirtschaften gewährleistet. Das Recht auf Entwicklung verpflichtet somit zweitens die Staaten zu einer guten und verantwortlichen Regierungsführung (good governance). Eine gerechte Ordnung im Innern kann allerdings nicht in einem Kontext externer Ungerechtigkeit, Beherrschung und Abhängigkeit verwirklicht werden. Wenn es das bestehende System der politisch-ökonomischen Abhängigkeit selbst ist, das zum Wohlstand der reichen Nationen auf Kosten der armen Länder beiträgt, und wenn die reichen Länder (wiederum auf Kosten der armen) einen weit überproportionalen Teil der natürlichen Ressourcen verbrauchen, besteht drittens auch eine kollektive Gerechtigkeitspflicht der wohlhabenden Gesellschaften zum transnationalen sozioökonomischen Ausgleich. Deshalb sollte das Recht auf Entwicklung auch rechtlich weiterentwickelt werden in Richtung auf eine Pflicht der politisch wohlgeordneten und wohlhabenden Gesellschaften der Erde, den am wenigsten begünstigten Ländern eine Ausgangsposition zu ermöglichen, die sie zu selbstbestimmten Mitgliedern der Völkergemeinschaft macht, und es ihnen erlaubt, ihren Bevölkerungen diejenigen Grundgüter bereitzustellen, die zu einem Leben in Würde und Selbstachtung befähigen. Dazu ist es aber – über eine politische Unterstützungspflicht (Entwicklungszusammenarbeit im Sinn der »Hilfe zur Selbsthilfe«) hinaus – insbesondere geboten, die vorhandene Ungleichverteilung von Machtressourcen und Gütern zu verringern. Eine globale Rechtsordnung muss zu diesem Ziel beitragen durch die Garantie von Mindestnormen sozialer Sicherung, die Herstellung fairer Kooperationsverhältnisse sowie die Stärkung der Verhandlungsmacht der Entwicklungsländer in den internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen. Die Erreichung dieses Ziels setzt voraus, dass die Bevölkerungen der Industriestaaten mit natürlichen Ressourcen sehr viel achtsamer umgehen und auch bereit sind, sich einzuschränken.

3.1.4 Ermöglichung kultureller Vielfalt

  1. In zwei Dritteln aller Länder der Welt gibt es mindestens eine bedeutende ethnische oder religiöse Minderheitengruppe, der zehn oder mehr Prozent der Bevölkerung angehören. Etwa 900 Millionen Menschen (ein Siebtel der Weltbevölkerung) sind aufgrund ihrer ethnischen, rassischen oder religiösen Identität allerdings Formen der Diskriminierung ausgesetzt. Zugleich zeigt die gegenwärtige Form der Globalisierung Tendenzen der Uniformierung von Lebensformen und des Verlustes von kultureller Verschiedenheit. Jede Zerstörung von Kultur aber – insbesondere der voranschreitende Verlust von Sprachen – weckt Gefühle von Ohnmacht oder Aggression. Diese Problematik teilen sowohl die Menschen in den wohlhabenden Ländern wie in den Entwicklungsländern und Schwellenländern. Der Schutz pluraler kultureller Ausdrucksformen, wie sie die UNESCO mit der im Oktober 2005 abgeschlossenen neuen Konvention zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zum Gegenstand hat, ist daher ein wichtiger Baustein für das friedliche Zusammenleben aller Gesellschaften.
  2. Auch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) begreift in seinem »Bericht über die menschliche Entwicklung« (2004) kulturelle Freiheit als grundlegendes Menschenrecht und als Voraussetzung für eine friedensfähige gesellschaftliche Entwicklung im 21. Jahrhundert. Der Bericht geht davon aus, dass alle Menschen das Recht haben, ihre ethnische, sprachliche und religiöse Identität zu wahren. Aufgabe der Politik ist es daher, zum einen die besonderen kulturellen und religiösen Identitäten zu respektieren, soweit sie mit den individuellen Menschenrechten vereinbar sind, zum anderen muss sie darauf achten, dass Gemeinwesen vom interkulturellen Dialog leben und deshalb gemeinsamer sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten bedürfen.
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