De-minimis-Regel

Der Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besagt, dass staatliche Beihilfen für Unternehmen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) bei der Europäischen Kommission eingetragen und von dieser genehmigt werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Davon ausgenommen sind jedoch geringfügige Beihilfen, die unter die De-minimis-Regelung fallen:

  • Gemäß der allgemeinen De-minimis-Verordnung (1407/2013) liegt der Schwellenwert bis zu dem Beihilfen nach dieser Verordnung freigestellt werden können, bei 200.000 € in drei Steuerjahren.
  • Die DAWI-De-minimis-Verordnung (360/2012) erlaubt einen höheren Schwellenwert von 500.000 € in drei Steuerjahren (Art. 2 Abs. 2). Eine Freistellung ist hier aber nur für „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (DAWI) i.S.v. Art. 106 Abs. 2 AEUV möglich. Die Definition dessen, was eine „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ darstellt, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten.